Spruch:
Die Wiederaufnahmsklage und der damit verbundene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung des Zurechtbestehens einer Provisionsforderung von 600.000 S im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde in allen drei Instanzen, zuletzt mit Entscheidung des Obersten Gerichteshofes vom 30. September 1986, 14 Ob 138/86, abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhebt der Kläger mit der Behauptung, es lägen Wiederaufnahmsgründe vor, unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eine Wiederaufnahmsklage und bringt vor, daß das vom Revisionsgericht erlassene Urteil vom Anfechtungsgrund betroffen sei. Gleichzeitig beantragt der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Rechtliche Beurteilung
Die Wiederaufnahmsklage ist zurückzuweisen.
Gemäß § 532 Abs. 2 ZPO muß die Wiederaufnahmsklage in allen Fällen, ausgenommen den Fall des § 530 Abs. 1 Z 4 ZPO, beim Prozeßgericht erster Instanz, wenn aber nur eine in höherer Instanz erlassene Entscheidung von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, bei dem Gericht höherer Instanz eingebracht werden. In allen diesen Fällen können die Anfechtungsgründe immer nur die Entscheidungen der Tatsacheninstanzen betreffen und nur diese sind auch geeignet, entsprechende Abhilfe zu schaffen. Daher ist der Oberste Gerichtshof für Wiederaufnahmsklagen in aller Regel nicht zuständig, es sei denn, daß er gesetzwidrig von Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen abgewichen wäre und die Wiederaufnahmsklage nur diese abweichende oberstgerichtliche Tatsachenfeststellung und nur das Urteil des Obersten Gerichtshofes zum Gegenstand der Anfechtung macht (Fasching IV 524; 8 Ob 551/83; 4 Ob 305/84). Auch wenn das Revisionsgericht zwar die von den Unterinstanzen getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zugrundelegt, sie aber rechtlich anders als die zweite Instanz gewürdigt hat, ist die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die Einbringung der Wiederaufnahmsklage nicht gegeben (Fasching aaO; EvBl. 1964/166; 4 Ob 305/84).
Im vorliegenden Fall ging der Oberste Gerichtshof im Vorprozeß von den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichtes aus, wonach ein mit 29.April 1978 datiertes Schreiben der späteren Gemeinschuldnerin, mit dem diese bestätigte, daß der Kläger für seine Auftragsvermittlung eine Provision von 6 % von 9,9 Mill. S erhalten sollte und daß ein erfolgreicher Abschluß mit der bulgarischen Firma I*** bereits stattgefunden habe, nicht am 29. April 1978, sondern erst nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (also nach dem 11.Mai 1978) verfaßt wurde und die in einem Schreiben der Firma I*** vom 11.November 1977 - mit dem dieses Interesse an dem angeblich vom Kläger vermittelten Kauf von 100 elektronischen Taxametern a 9.900 S bekundete - angeführte "Auftragsnummer" nicht die Nummer des Auftrages, sondern die Nummer der Handelsstelle und der Abteilung der genannten Firma ist. Da die vom geltend gemachten Anfechtungsgrund betroffenen Tatsachenfeststellungen vom Berufungsgericht getroffen wurden, wäre die Wiederaufnahmsklage bei dem nunmehr gemäß § 101 Abs. 1 Z 3 ASGG anstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Streittigkeiten zuständigen Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen einzubringen gewesen.
Der Oberste Gerichtshof ist insoweit unzuständig. Eine (amtswegige) Überweisung der Wiederaufnahmsklage an das zuständige Gericht hat nicht stattzufinden (Fasching aaO 522; SZ 44/145; 4 Ob 305/84). Da die Wiederaufnahmsklage jedenfalls als unzuständig zurückzuweisen war, sind die Formmängel der Klage (Fehlen der Unterschrift eines nach Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe beizugebenden Rechtsanwaltes) ohne Bedeutung (8 Ob 551/83; 4 Ob 305/84). Der bei dem für die Wiederaufnahmsklage funktionell unzuständigen Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher ebenfalls zurückzuweisen.
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