OGH 8Ob524/93 (RS0014685)

OGH8Ob524/933.2.1994

Rechtssatz

Wie das ortsübliche Ausmaß der Immissionen ermittelt wird, ist eine Frage des Einzelfalles, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt.

Normen

AußStrG §14 Abs1 nF
ABGB §364 Abs2
ABGB §364a

8 Ob 524/93OGH03.02.1994
2 Ob 97/09tOGH28.09.2009

Auch

4 Ob 24/13bOGH19.03.2013

Auch; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T1)

3 Ob 53/14mOGH25.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T2)

2 Ob 166/14xOGH08.06.2015

Auch; Beisatz: Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy‑Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen. (T3)<br/>

9 Ob 80/19hOGH26.02.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940203_OGH0002_0080OB00524_9300000_001

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