OGH 8Ob52/08t

OGH8Ob52/08t28.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gojko D*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei X***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen 11.203,30 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2008, GZ 13 R 265/07x-117, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei 11.203,30 EUR an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche Folgen aus dem Unfall vom 24. 3. 1998. Mit Urteil vom 14. 9. 2007 gab das Erstgericht dem Klagebegehren teilweise statt und wies das Mehrbegehren ab. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung.

Am 3. 1. 2008 wurde über das Vermögen des Klägers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

Das Berufungsgericht sprach mit dem angefochtenen Beschluss aus, dass das Verfahren seit 4. 1. 2008 ex lege unterbrochen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist zulässig (Zechner in Fasching/Konecny ZPO² § 519 Rz 34 mwH). Er ist aber nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber stellt nicht in Frage, dass das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff KO ein Konkursverfahren ist und daher auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens unterbrechende Wirkung hat (3 Ob 25/98t; 6 Ob 1/03w; 7 Ob 273/05f; 7 Ob 279/05p; RIS-Justiz RS0103501 ua). Er vertritt allerdings die Auffassung, dass im Fall einer Eigenverwaltung die Prozessführungsbefugnis des Schuldners nicht berührt werde. Auch die Bestimmung des § 187 Abs 1 Z 5 KO, wonach der Schuldner auch bei Eigenverwaltung nicht über seine pfändbaren Arbeitseinkünfte verfügen dürfe, werde im Hinblick auf den Regelungszweck, nämlich die Sicherung der Verwendung der Bezüge, von der Rechtsprechung (SZ 70/105) dahin modifiziert, dass dem Schuldner die gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche gestattet sei, er aber im Prozess nicht Zahlung an sich, sondern nur an das Konkursgericht begehren könne.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Es trifft zwar zu, dass dem Schuldner bei Eigenverwaltung grundsätzlich die Prozessführungsbefugnis zukommt (Mohr in Konecny/Schubert, § 187 Rz 3; Kodek, Privatkonkurs Rz 144 mwN; 5 Ob 63/99x = ZIK 1999/159; RIS-Justiz RS0111634). Nach § 187 Z 3 KO sind aber Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Konkursmasse nur wirksam, wenn das Konkursgericht zustimmt. Zu den „Verfügungen" werden stets auch Prozesshandlungen gerechnet (Konecny, Massebezogene Rechtshandlungen von Gemeinschuldnern, JBl 2004, 341 C II 1; SZ 70/105 mwH; Kodek aaO). Im Hinblick auf die Notwendigkeit die Genehmigung der Prozessführung durch das Konkursgericht hat auch bei Eigenverwaltung die Konkurseröffnung die Unterbrechung bereits

anhängiger Prozesse des Gemeinschuldners zur Folge (10 Ob 1583/95 =

ecolex 1996, 909; 1 Ob 205/97x = ecolex 1997, 931; Kodek aaO mwN;

Mohr aaO mwN; ders, Privatkonkurs 16). Die Aufnahme eines derart unterbrochenen Verfahrens kann nur durch Gerichtsbeschluss erfolgen (SZ 66/178; 9 Ob 321/98s mwN).

Der Umstand, dass das Berufungsgericht vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses den Kläger nicht damit konfrontierte, dass ein (deklarativer) Beschluss über die Unterbrechung des Verfahrens beabsichtigt sei, kann den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO schon deshalb nicht verwirklichen, weil die Unterbrechung des Verfahrens ex lege eintritt (SZ 44/63; ZIK 1995, 53 uva). Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.

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