Im ordentlichen Konkursverfahren verlieren mit Konkurseröffnung Gemeinschuldner die Befugnis, massebezogene Rechtshandlungen vorzunehmen. Dennoch erlaubt ihnen die Rechtsprechung, bestimmte Handlungen mit Wirkung für die Konkursmasse vorzunehmen, insbesondere (Amts-)Haftungsprozesse zu führen. Ähnliches gilt für die Schuldenregulierungsverfahren, in denen nach dem Gesetzeswortlaut ein eigenverwaltender Schuldner in einigen Angelegenheiten nicht oder nicht allein verfügungsfähig scheint, aber von der Rechtsprechung für verfügungsbefugt erachtet wird. In der Folge wird untersucht, ob Schuldner trotz der mit Konkurseröffnung ganz bzw im Schuldenregulierungsverfahren teilweise angeordneten Entmachtung Handlungsbefugnisse behal- ten.