OGH 8Ob18/03k

OGH8Ob18/03k24.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter Schulyok, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Mariahilferstraße 50, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der T***** AG, ***** vertreten durch Schulyok, Unger & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Kerres & Diwok, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen EUR 14,316.420,57 sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 11. Dezember 2002, GZ 3 R 208/02h-24, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 23. Juli 2002, GZ 34 Cg 192/01v-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 20.137,50 (darin EUR 3.356,25 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Der klagende Masseverwalter berief sich in seiner am 23. 10. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit auf den Vermögensgerichtsstand des § 99 JN. Die Beklagte habe zwar in Österreich keinen allgemeinen Gerichtsstand, jedoch ausreichend hohes Vermögen im Sprengel des Erstgerichts in Form von Zwischenbankeinlagen bei verschiedenen österreichischen Kreditinstituten von zumindest ATS 200 Mio. Auch stehe ihr eine Forderung in Höhe von USD 76,348.119,71 gegen eine GmbH zu, wovon ein Teilbetrag von USD 10 Mio beim Erstgericht klagsweise geltend gemacht worden sei.

Die Beklagte erhob eingangs ihrer Klagebeantwortung die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der mangelnden örtlichen Zuständigkeit. In weiterer Folge wendete sie auch Streitanhängigkeit auf Grund einer gleichlautenden, bei einem Prager Gericht eingebrachten früheren Klage des Klägers gegen die Beklagte ein. Bei den Zwischenbankeinlagen, zu denen der Kläger in Verletzung der ihn treffenden Beweislast keine ausreichend konkreten Angaben gemacht habe, handle es sich um höchstens vorübergehend im Inland belegenes Vermögen, das zudem im Sinne der zu § 99 JN entwickelten Rechtsprechung keinesfalls 20 % des Streitwerts erreiche. In der Forderung gegen die GmbH sei kein relevantes inländisches Vermögen zu erblicken, weil auf Grund der materiellen Insolvenz der GmbH keine Werthaltigkeit gegeben sei. Die GmbH sei faktisch zahlungsunfähig. Zu dem vom Kläger in der Folge vorgelegten Schriftsatz über die Klagszurückziehung beim Prager Gericht replizierte die Beklagte, dass diese Urkunde einerseits nicht beglaubigt übersetzt sei und andererseits mangels entsprechenden Gerichtsbeschlusses kein Nachweis dafür vorliege, dass das Verfahren auch tatsächlich eingestellt worden sei.

Das Erstgericht wies die Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit, der örtlichen Unzuständigkeit und der Streitanhängigkeit ab. Es verneinte zwar das Vorliegen relevanten inländischen Vermögens auf Grund der behaupteten Bankeinlagen, weil es der Kläger verabsäumt habe, den konkreten Kontostand zu behaupten und zu bescheinigen und der von der Beklagten offengelegte Kontostand von rund EUR 90.000 in Anbetracht des Streitwerts unverhältnismäßig gering sei. Demgegenüber reiche aber die Forderung der Beklagten gegenüber der GmbH zur Begründung des Vermögensgerichtsstandes aus. Dass diese Forderung im Prozess bestritten sei, schade nicht, solange keine klagsabweisende Entscheidung ergangen sei. Die von der Rechtsprechung als angemessen erachtete Relation des Vermögens zum Streitwert sei auf Grund der Forderungshöhe zu bejahen. Nur bei gänzlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung stellte diese kein relevantes inländisches Vermögen dar. Selbst wenn die Vermutung der Beklagten, die GmbH sei faktisch zahlungsunfähig, zutreffe, so stehe damit der Ausfall, den sie erleide, noch nicht fest. Über das Vermögen der GmbH sei derzeit nicht einmal ein Konkursverfahren eröffnet. Auf Grund der Höhe der relevierten Forderung würde selbst eine Befriedigungsquote von nur 3,2 % in einem allfälligen Insolvenzverfahren die von der Rechtsprechung geforderte 20 %-Schwelle erreichen. Dass der Beklagten ein noch größerer Ausfall drohe, habe sie - trotz entsprechender Behauptungs- und Beweislast - nicht beweisen können. Der Einwand der Streitanhängigkeit sei schon deshalb unberechtigt, weil mangels zwischenstaatlicher Verträge zwischen Österreich und der Tschechischen Republik über die Streitanhängigkeit bzw die wechselseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen selbst die Anhängigkeit einer Klage keine Sperrwirkung für den österreichischen Prozess auslösen könnte. Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die Einbringlichkeit, der innere Wert des Vermögens, sei kein Tatbestandsmerkmal des § 99 JN, sodass der Kläger nur das Vorliegen einer Forderung und deren ausreichenden äußeren Wert, die Beklagte hingegen die innere Wertlosigkeit behaupten und beweisen müsse. Zwar sei es richtig, dass bei Bestreitung der inländischen Gerichtsbarkeit amtswegige Erhebungen vorzunehmen seien, doch habe dies das Erstgericht ohnedies getan. Zur Einholung eines Buchsachverständigengutachtens über die hypothetische Befriedigungsquote von Konkursgläubigern in einem noch gar nicht eröffneten Konkursverfahren sei es nicht verpflichtet gewesen. Den Nachweis, dass in einem Konkursverfahren keine oder nur eine völlig ungenügende Quote ausgeschüttet würde, habe die Beklagte nicht erbracht. Hinsichtlich der Einrede der Streitanhängigkeit verwies das Rekursgericht auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs unter anderem dann jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Dass die vom Gesetz normierte Ausnahme hier nicht vorliegt, ist unstrittig. Der Versuch weitergehender Aufweichung der Rechtsmittelbeschränkung muss am klaren Wortlaut des Gesetzes und der dazu entwickelten Rechtsprechung scheitern (vgl RIS-Justiz RS0112314). Es ist völlig gesicherte Rechtsprechung, dass die Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen nur bei definitiver Versagung des Rechtsschutzes, also Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0044536). Selbst eine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichts ändert nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart übereinstimmt und das Rekursgericht keine inhaltliche Änderung des eindeutig erkennbaren Entscheidungswillens des Erstgerichts vorgenommen hat (RIS-Justiz RS0044456; 1 Ob 239/98y). Auch eine Verdeutlichung der angefochtenen Entscheidung durch Neufassung des Spruchs in der Entscheidung zweiter Instanz kann den Rechtsmittelzug an den Obersten Gerichtshof dann nicht eröffnen, wenn der Rechtsmittelwerber durch den Spruch der zweiten Instanz nicht mehr belastet wird als durch den des Erstgerichts (SZ 64/88; 1 Ob 277/02w). Es wurde auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Rechtsmittelbeschränkung auch Beschlüsse des Rekursgerichts betreffe, mit denen der Ausspruch des Erstgerichts über seine Zuständigkeit und die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede bestätigt wurde (EFSlg 55.123; 7 Ob 45/02x ua).

Die von der Revisionsrekurswerberin für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels ins Treffen geführten Argumente sind vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht einmal ansatzweise stichhaltig. Dass das Rekursgericht über die erstinstanzliche Abweisung der Einrede der Streitanhängigkeit nicht abgesprochen habe, ist schlicht unrichtig, wie sich einerseits aus dem Spruch seiner Entscheidung und andererseits aus der Begründung ergibt, dass es in Anbetracht des Umstandes, dass sich die Beklagte in ihrem Rekurs mit der verworfenen Streitanhängigkeitseinrede nicht auseinandergesetzt habe, genüge, auf die - ausführlich wiedergegebene - erstgerichtliche Begründung zu verweisen (S 6 der Rekursentscheidung). Auch die Tatsache, dass das Berufungsgericht gemäß § 42 Abs 1 JN den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit in jeder Lage des Verfahrens sowie allenfalls (in eingeschränktem Umfang) Neuerungen wahrzunehmen gehabt hätte, vermag an der Natur der Entscheidung als bestätigend nichts zu ändern, weil auch die eigenständige Prüfung der Prozessvoraussetzungen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens erfolgt und somit nur dann zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses führen könnte, wenn das Rekursgericht zu einer vom Erstgericht abweichenden Erledigung gelangt (vgl RZ 1977/42; 1 Ob 128/98z).

Der Revisionsrekurs, dessen Erhebung an Mutwillen grenzt, ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Ein Fall des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO liegt nicht vor.

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