OGH 8Ob179/65 (RS0038573)

OGH8Ob179/6515.6.1965

Rechtssatz

Kein Vorvertrag, wenn die abgeschlossene schriftliche Vereinbarung alle wesentlichen Vertragsmerkmale enthält und nichts in der Vereinbarung darauf hinweist, dass die Parteien erst künftig den Vertrag abschließen wollen. § 885 ABGB durchbricht die Vermutung des § 884 ABGB.

Normen

ABGB §884
ABGB §885
ABGB §936 II

8 Ob 179/65OGH15.06.1965
5 Ob 202/66OGH13.10.1966
4 Ob 18/68OGH26.03.1968

nur: Kein Vorvertrag, wenn die abgeschlossene schriftliche Vereinbarung alle wesentlichen Vertragsmerkmale enthält und nichts in der Vereinbarung darauf hinweist, dass die Parteien erst künftig den Vertrag abschließen wollen. (T1) Veröff: Arb 8525 = SozM IA/e,729 = JBl 1968,531 = ZAS 1969/2 S 15 (mit Anmerkung von Koziol)

5 Ob 234/68OGH20.11.1968

nur: § 885 ABGB durchbricht die Vermutung des § 884 ABGB. (T2) Beisatz: Liegt ein von den Parteien unterfertigter Aufsatz vor, in dem alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale eines Bestandvertrages gemäß § 1090 ABGB enthalten sind, so sind damit die "Hauptpunkte" im Sinne des § 885 ABGB festgehalten und es bestehen keine rechtlichen Bedenken, diese Vereinbarung als eine Punktation im Sinne der angeführten Gesetzesstelle aufzufassen. (T3) Veröff: MietSlg 20104

7 Ob 211/69OGH10.12.1969

nur T1

8 Ob 294/71OGH16.11.1971

nur T1

4 Ob 10/74OGH19.03.1974

nur T1; Veröff: JBl 1975,161 = Arb 9203 = ZAS 1976,216 (Rummel)

1 Ob 42/74OGH03.04.1974

Veröff: EvBl 1974/247 S 545

7 Ob 246/74OGH12.12.1974

nur T1; Veröff: SZ 47/148 = JBl 1975,318 = NZ 1976,158

3 Ob 50/75OGH10.06.1975

nur T1; Veröff: JBl 1975,652

6 Ob 639/76OGH16.12.1976

nur T1; Beisatz: Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen, es sei denn, es wäre die Vereinbarung über offene gebliebene Punkte vorbehalten worden. (T4)

7 Ob 833/76OGH20.01.1977

nur T2; Beis wie T3

1 Ob 709/77OGH12.12.1977

nur T1

6 Ob 786/77OGH19.01.1978

nur T1; Veröff: JBl 1978,645

8 Ob 571/77OGH28.02.1978

Auch

7 Ob 721/79OGH31.01.1980

nur T1; Beisatz: Bei formlosen Verträgen ist im Zweifel eine Abrede, die nicht mehr zu den Vorverhandlungen gehört, schon als Hauptvertrag und nicht als Vorvertrag anzusehen. (T5) Veröff: SZ 53/19

7 Ob 812/79OGH29.05.1980

Vgl auch; Beisatz: Der bloße Vorbehalt der Errichtung der notwendigen Tabularurkunde spricht im Zweifel nicht gegen den Abschluss eines formfreien Konsensualvertrages. (T6)

4 Ob 522/80OGH20.01.1981

nur T1; Beis wie T5

7 Ob 582/82OGH13.05.1982

nur T1

7 Ob 586/84OGH13.12.1984
1 Ob 562/85OGH17.04.1985

Auch; nur T1

7 Ob 522/88OGH25.02.1988

Auch; nur T1; Beisatz: Bei formlosen Verträgen ist jedoch im Zweifel eine Abrede, die nicht mehr zu den Vorverhandlungen gehört, bereits als Hauptvertrag und nicht als Vorvertrag anzusehen. (T7) Veröff: NZ 1989,264

8 Ob 711/89OGH09.03.1990

Auch; nur T1

4 Ob 519/93OGH13.07.1993

Vgl auch; Veröff: SZ 66/85

9 ObA 7/94OGH26.01.1994

Auch; nur T1

5 Ob 75/97hOGH09.12.1997

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kaufvertrag. (T8); Beisatz: Unwesentlich ist, dass durch Gesetz oder Verkehrssitte ergänzungsfähige Nebenbestimmungen, wie insbesondere eine Aufsandungserklärung, im Aufsatz nicht enthalten sind (JBl 1975, 161 = ZAS 1976, 216) (T9)

6 Ob 227/99xOGH21.10.1999

Vgl; Beisatz: Kaufvertrag kommt schon mit der Annahme des alle essentiala eines Kaufvertrages enthaltenden Anbots zustande. (T10)

8 Ob 232/99xOGH09.03.2000

Beisatz: Ist danach zwar noch nicht die förmliche Urkunde aber doch ein Aufsatz über die Hauptpunkte errichtet und von den Parteien unterfertigt worden (Punktation), so begründet auch schon ein solcher Aufsatz diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten welche darin ausgedrückt sind. (T11)

9 Ob 45/01kOGH28.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Fehlt es an einer wirksamen Einigung zwischen den Parteien, kann die beiderseits unterfertigte Urkunde nicht als Punktation qualifiziert werden, weil zum Mindestinhalt der Punktation, die ja ein gültiger Vertrag ist, ebenfalls die essentialia negotii zählen. (T12)

9 Ob 120/01iOGH07.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Ist eine bestimmte Einigung über bestimmte Vertragspunkte noch nicht erkennbar, ist ungeachtet des Umstandes, dass eine Einigung über das zu übertragende Objekt und den Preis erzielt wurde, der Vertrag als noch nicht vollständig zustande gekommen anzusehen, da Fragen des Hauptvertrages noch nicht vollkommen geklärt waren. (T13)

7 Ob 256/02aOGH11.12.2002
6 Ob 241/02pOGH26.06.2003

Beis wie T7; Beis wie T9

7 Ob 18/08kOGH07.02.2008

Auch

3 Ob 58/10sOGH28.04.2010

Auch

3 Ob 12/13fOGH20.02.2013

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Uneinigkeit über Nebenpunkte. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19650615_OGH0002_0080OB00179_6500000_002

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