European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00175.22A.0125.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger lehnte den Vorsteher des Ausgangsgerichts wegen behaupteter Befangenheit ab. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies diesen Ablehnungsantrag als unbegründet zurück.
[2] Nach fruchtlosem Verbesserungsverfahren wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Beschluss vom 20. 10. 2022 auch den gegen diesen Beschluss erhobenen, entgegen § 520 Abs 1 ZPO, nicht anwaltlich unterfertigten Rekurs des Ablehnungswerbers zurück.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den erneut ohne Anwaltsunterschrift eingebrachten Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss vom 20. 10. 2022 zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Klägers und Ablehnungswerbers ist absolut unzulässig.
[5] In Ablehnungssachen ist der Entscheidungsgegenstand mit dem des Hauptverfahrens gleichzusetzen (RIS‑Justiz RS0044508 [T3]). Auch das Rechtsmittelverfahren richtet sich, soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten, nach den für das Hauptverfahren maßgeblichen Vorschriften (RS0006000).
[6] Nach dem daher auch für das Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Zivilprozesses geltenden § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs (mit hier nicht anwendbaren Ausnahmen) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.
[7] Sind die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO anzuwenden, dann gelten sie für alle Beschlüsse des Rekursgerichts, auch für Formalentscheidungen (RS0044496 [T1, T2]). Es ist in diesem Fall auch kein außerordentliches Rechtsmittel möglich, sodass es auf die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht ankommt.
[8] Die Einleitung eines weiteren Verbesserungsverfahrens ist entbehrlich, könnte doch das Rechtsmittel auch durch eine anwaltliche Vertretung des Ablehnungswerbers nicht zulässig werden (1 Ob 101/12b; RS0120029).
[9] Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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