Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ZIK 1998,205; ZIK 1999,22, EvBl 1999/69; 8 Ob 285/98i; 8 Ob 339/98f ua), treten auch nach neuer Rechtslage (IRÄG 1997) in allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein, unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist. Obgleich die zitierten Entscheidungen sämtlich öffentliche Bekanntmachungen vor dem 1. 1. 2000 zum Gegenstand hatten, die gemäß Art XII Abs 5 IRÄG 1997 noch durch Anschlag an der Gerichtstafel erfolgten, kann nicht zweifelhaft sein, dass diese Rechtsprechung auch im hier zu beurteilenden Fall, in dem die öffentliche Bekanntmachung des Konkurseröffnungsbeschlusses nach dem 1. 1. 2000 und daher gemäß § 173a KO durch Aufnahme in die Insolvenzdatei erfolgte, zum Tragen kommt. Diese Rechtslage, nach der der von der Gemeinschuldnerin gegen den Konkurseröffnungsbeschluss erhobene Rekurs, der ausgehend von der individuellen Zustellung an die Gemeinschuldnerin rechtzeitig gewesen wäre, verspätet ist, wird im Revisionsrekurs auch gar nicht in Frage gestellt.
Die Revisionsrekurswerberin bezieht sich vielmehr ausschließlich auf den Umstand, dass der Konkurseröffnungsbeschluss zwar (richtig) mit 9. 2. 2000 datiert ist - mit diesem Tag wurde er auch in die Insolvenzdatei eingetragen - dass aber in den Beschlussausfertigungen und im Konkursedikt das Beschlussdatum (unrichtig) mit 9. 1. 2000 angeführt wurde. Der Berichtigungsbeschluss des Erstgerichtes, mit dem diese offenbare Unrichtigkeit berichtigt wurde, habe nach der Meinung des Revisionsrekurswerbers eine neue Rechtsmittelfrist gegen die Konkurseröffnung ausgelöst, sodass der bereits nach der Erlassung des Berichtigungsbeschlusses erhobene Rekurs rechtzeitig sei.
Nach ständiger Rechtsprechung wird aber durch die Berichtigung einer Entscheidung dann keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht in Zweifel sein konnte (6 Ob 20/99f; 1 Ob 212/99p; 6 Ob 264/99p; 2 Ob 61/00k; 8 Ob 138/00b u. a.). Dies gilt auch im Falle amtswegigen Vorgehens (6 Ob 569/79). In diesem Sinne wurde etwa die offenkundige Verwechslung der Grundstücke der Parteien (6 Ob 20/99f) ebensowenig für geeignet angesehen, eine neue Rechtsmittelfrist auszulösen, wie das Fehlen einer Seite des Berufungsurteils, auf der Teile des Ersturteils wiedergegeben waren (6 Ob 264/99p).
Im hier zu berurteilenden Fall war die unrichtige Angabe des Datums des Konkurseröffnungsbeschlusses in den Beschlussausfertigungen und im Edikt nicht geeignet, Zweifel über den wirklichen Inhalt der Entscheidung auszulösen. Dazu kommt, dass in der am Tag der Konkurseröffnung erfolgten, die Rechtsmittelfrist auslösenden Einschaltung in der Insolvenzdatei von vornherein das richtige Datum angegeben wurde. Der Revisionsrekurswerber konnte daher weder über den Inhalt der Entscheidung noch über den Beginn der Rechtsmittelfrist berechtigte Zweifel haben. Solche Zweifel dürften im übrigen auch nicht bestanden haben, zumal im Rekurs gegen den Konkurseröffnungsbeschluss jeder Hinweis auf eine durch die Berichtigung neu ausgelöste Rechtsmittelfrist fehlt. Dies legt die Annahme nahe, dass die Verspätung des Rekurses ihre Ursache vielmehr darin hat, dass zu Unrecht als fristauslösender Umstand die erst zwei Tage nach der öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte individuelle Zustellung an die Gemeinschuldnerin betrachtet wurde.
Von einem die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigenden Abweichen der zweiten Instanz von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann daher nicht die Rede sein.
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