Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Z 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Sowohl nach alter, hier anzuwendender, als auch nach neuer Rechtslage treten in allen Fällen, auch im Fall der Aufhebung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens, dann, wenn die der öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit dem Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes ein, unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt und wann das Edikt an anderen Amtstafeln angeschlagen und in Zeitungen veröffentlicht worden ist (MGA KO8 § 174/E 1 ff; sowie aus jüngerer Zeit die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen ZIK 1997, 104 und 8 Ob 18/97y; zur neuen Rechtslage insbesondere 8 Ob 71/98v, 8 Ob 194/98g; vgl auch 8 Ob 231/98y). Die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Entscheidung 8 Ob 9/94 betrifft eine andere Fallkonstellation.
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