Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raissa H*****, Mathematikprofessorin, ***** vertreten durch Dr.Jürgen Zwerger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Dr.Heinrich H*****, vertreten durch den erbserklärten Erben Direktor Manfred H*****, Bankangestellter, ***** vertreten durch Dr.Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 3,194.715,- sA, Rechnungslegung, Wohnrecht und Unterhalt (Gesamtstreitwert S 3,988.715,-; Revisionsinteresse S 3,244.715,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23.März 1998, GZ 3 R 30/98x-27, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner zwischen den Parteien ergangenen Vorentscheidung 10 Ob 2379/96t ausgeführt, daß die Frage, ob ein Verhalten den Tatbestand der §§ 768 Z 2, 769 ABGB erfüllt und auch vorwerfbar ist, wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht erheblich iS des § 502 Abs 1 ZPO und daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht revisibel ist. Eine krasse Fehlbeurteilung ist aber den Vorinstanzen nicht unterlaufen. Welche über den ohnedies feststehenden Sachverhalt hinausgehenden Feststellungen zur Beurteilung der Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens noch getroffen hätten werden sollen, zeigt die Revisionswerberin nicht auf.
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