OGH 8Ob136/05s

OGH8Ob136/05s26.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Desiderius K*****, und 2. Marianne K***** , vertreten durch Dr. Werner Ungeringer und Dr. Anton Ullmann, Rechtsanwälte in Mattighofen, gegen die beklagten Parteien 1. Alois G*****, 2. Walter G*****, 3. A***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder und Dr. Josef Strasser, Rechtsanwälte in Ried i. I., wegen (eingeschränkt) EUR 300 sA, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 504,50 sA) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2005, GZ 22 R 204/05m-12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt vom 15. August 2005, GZ 5 C 10/05x-7, vorangegangene Verfahren teilweise aufgehoben und Klage in diesem Umfang zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 239,84 (darin enthalten EUR 39,97 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die klagenden Parteien begehrten mit ihrer Klage neben verschiedenen aus einem Verkehrsunfall abgeleiteten Ansprüchen unter anderem EUR 827,51 an Anwaltskosten zur Prozessvermeidung (Besprechungen Aufforderungssschreiben etc) als Nebenforderung.

Das Erstgericht sprach dazu im Rahmen der Begründung der Kostentscheidung aus, dass diese Kosten nicht berechtigt seien, da sie ohnehin mit dem Einheitssatz verrechnet und zugesprochen wurden. Das Berufungsgericht hob aus Anlass eines als Konstenrekurs, aber auch als Berufung gegen dieses Urteil eingebrachten Rechtsmittels, das diesem Urteil vorangegangene Verfahren hinsichtlich dieser Anspruchsteile im angefochtenen Umfang von EUR 504,50 auf und wies die Klage insoweit zurück. Es ging dabei davon aus, dass diese Forderungen nicht als Prozesskosten, sondern als Nebenforderungen im Sinne des § 54 ZPO geltend gemacht worden seien und das Urteil diese Sachanträge insoweit unvollständig erledigt habe - wie dies im Übrigen auch von den klagenden Parteien in ihrem Rechtsmittel geltend gemacht wurde. Es ging unter ausführlicher Darstellung der zur Frage der Zulässigkeit der selbständigen Geltendmachung von außerprozessualen Anwaltskosten nach dem Wirksamwerden der Bestimmung des § 1333 Abs 3 ABGB durch das Zinsrechts-Änderungesetz BGBl 118/2002 ergangenen Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass der Rechtsweg für die Geltendmachung solcher Anwaltskosten weiter unzulässig sei. § 1333 Abs 3 ABGB beziehe sich nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage im Wesentlichen auf die Neuregelung der Inkassokosten durch ein Inkassobüro. Die Inkassokosten durch einen Rechtsanwalt seien grundsätzlich weiter durch den Einheitssatz des § 23 RATG abgedeckt. Diese Kosten könnten nicht wahlweise entweder als Prozesskosten oder als Schadenersatzansprüche oder gar doppelt geltend gemacht werden. Eine Umdeutung des Hauptbegehrens in einen Antrag auf Zuspruch der Kosten im Rahmen der Kostennote sei nicht möglich, ebensowenig sei ein dahingehender Eventualantrag von den klagenden Parteien gestellt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Parteien mit dem Antrag, die begehrten Kosten zuzusprechen, hilfsweise die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die beklagten Parteien beantragen, dem Rekurs keine Folge zu geben, diesen als unzulässig zurückzuweisen, amtswegig den Beschluss aufzuheben und dem Landesgericht die Entscheidung als Rekursgericht über den Kostenrekurs aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Vorweg ist dazu auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Vergreifen in der Entscheidungsform keinen Einfluss auf die Zulässigkeit oder die Behandlung des Rechtsmittels hat (vgl RIS-Justiz RS0036324 mwN etwa OGH 1 Ob 117/03t; ebenso RIS-Justiz RS0041880 mwN). Geht man davon aus, dass hier über einen Klagsanspruch zu entscheiden war und nicht bloß über ein Kostenbegehren, so ist der angefochtene Beschluss als einer des Berufungsgerichtes im Sinne des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO² § 519 Rz 3 mwH; RIS-Justiz RS0043882 mwN).

Hier wurde der Kostenersatzanspruch in der Klage als im Klagebegehren enthaltene Nebenforderung (vgl § 54 Abs 2 JN) geltend gemacht. Zwar wurde das Klagebegehren nach Zahlung der teilweise anerkannten Schmerzengeldansprüche sowie des Fahrzeugschadens samt Nebenkosten eingeschränkt, jedoch erfolgte keine Einschränkung hinsichtlich der eingeklagten Nebenforderungen. Diese wurden auch nicht in das Kostenverzeichnis aufgenommen. Die klagenden Parteien haben weiter die Berechtigung dieser Begehren auf Grundlage des § 1333 Abs 3 ABGB als Nebenforderungen geltend gemacht. Damit ist die vom Berufungsgericht vorgenommene, und von den klagenden Parteien auch nicht konkret bekämpfte Qualifzierung als Nebenforderungen im Sinne des § 54 Abs 2 JN nicht zu beanstanden.

Zur Frage inwieweit außerprozessuale Anwaltskosten nach dem Wirksamwerden der Bestimmung des § 1333 Abs 3 ABGB durch das Zinsrechts-Änderungesetz 118/2002 als Nebenforderungen im Sinne des § 54 ZPO geltend gemacht worden können hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. 10. 2005 zu 3 Ob 127/05f ausführlich und umfassend Stellung bezogen und ist zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass § 23 RATG auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen gilt. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für deren Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind.

Diesen Ausführungen und der dazu in der Entscheidung vom 20. 10. 2005 zu 3 Ob 127/05f vorgenommenen umfassenden Begründung, der nichts hinzuzufügen ist, schließt sich der erkennende Senat an. Damit erweist sich die teilweise Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht als zutreffend.

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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