Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ständiger Rechtssprechung, daß der Ehegatte, der vorläufigen Unterhalt gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO begehrt, gemäß § 389 EO nicht nur zu behaupten und bescheinigen hat, daß die Einkünfte aus Vermögen zur Deckung seines angemessenen Unterhalts nicht ausreichen, sondern auch, daß er sich durch eine Erwerbstätigkeit diesen Unterhalt nicht zu verschaffen in der Lage oder ihm eine solche Tätigkeit nicht zumutbar ist (6 Ob 821/82; 8 Ob 639/91; 6 Ob 46/97a u.a.). Die Beurteilung der Vorinstanzen, ein in diesem Sinne ausreichendes Vorbringen sei von der Klägerin nicht erstattet worden, ist im Akteninhalt gedeckt. Die Auslegung des Prozeßvorbringens einer Partei stellt immer dann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar, wenn den Vorinstanzen dabei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (3 Ob 583/91; 10 Ob 1608/95; 6 Ob 2341/96z u.a.).
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