OGH 8Ob113/05h

OGH8Ob113/05h19.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Frank K*****, vertreten durch Dr. Walter Friedrich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Stefan H*****, 2. Lotti E*****, 3. Roy ***** H*****, 4. Kathryn M*****, 5. Sandra W*****, alle vertreten durch Dr. Dieter Cerha, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 21.002 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. August 2005, GZ 14 R 109/05k-19, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits vom Berufungsgericht verneint wurden, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).

2. Es steht fest, dass die Beklagten unter Berufung auf ihre Stellung als Erbeserben eines 1944 im KZ Theresienstadt Verstorbenen Antrag auf Entschädigung an das „Claims Resolution Tribunal" (CRT) stellten. Dieses Tribunal wurde zur Prüfung der Berechtigung von Ansprüchen von Opfern oder Angehörigen der Zielgruppen der Verfolgung durch den Nationalsozialismus eingerichtet, die sich auf Vermögenswerte beziehen, die vor oder während des Zweiten Weltkriegs bei Schweizer Banken deponiert wurden.

Der Kläger begründete sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, ihm stünde die Hälfte jener Entschädigung zu, die die Beklagten in Zukunft vom CRT (bzw vom durch BGBl I Nr 12/2001 eingerichteten Allgemeinen Entschädigungsfonds) erhalten könnten, in erster Instanz niemals damit, dass das CRT (oder der Allgemeine Entschädigungsfonds) bei Erwirkung eines positiven Feststellungsurteils gegen die Beklagten Auszahlungen an den Kläger vornehmen würden.

Der Kläger brachte in erster Instanz ganz im Gegenteil vor, sein von ihm an das CRT nach dem 31. 8. 2001 gestellter Antrag werde wahrscheinlich als verfristet behandelt werden; eine Antragstellung des Klägers beim Allgemeinen Entschädigungsfonds der Republik Österreich sei nicht mehr möglich, weil der Kläger die Frist zur Antragstellung versäumt habe.

3. Der Kläger begründete sein Feststellungsbegehren in erster Instanz vielmehr damit, dass er - wegen Unwirksamkeit bzw Anfechtbarkeit einer Erbsentschlagungserklärung, die eine Miterbin des 1944 Verstorbenen abgegeben hatte - in Wahrheit zu 50 % Erbeserbe sei und daher Anspruch auf eine den Beklagten in Zukunft möglicherweise ausbezahlte Entschädigung habe.

Dieser Anspruch könnte nur nach - hier gar nicht behaupteter - Anfechtung der Erbsentschlagungserklärung mit Erbschaftsklage verfolgt werden (RIS-Justiz RS0013016; 7 Ob 293/00i; 7 Ob 2398/96i), wobei überdies der diesbezüglich erhobene Verjährungseinwand der Beklagten berechtigt sein könnte. Aber auch sonst wirft die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dem Kläger fehle ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bedingte Rechte oder Rechtsverhältnisse nur dann festgestellt werden können, wenn der gesamte übrige rechtserzeugende Sachverhalt feststeht und nur die bereits genau und bestimmt festgesetzte Bedingung noch nicht eingetreten ist (RIS-Justiz RS0039125; RS0047957; SZ 2002/22; 7 Ob 75/01g ua).

Hier steht - worauf das Berufungsgericht zutreffend verwies - nicht einmal fest, ob die an das CRT von den Beklagten gestellten Entschädigungsansprüche nach erbrechtlichen Regeln liquidiert werden oder ob es sich um originäre Ansprüche bestimmter Nachkommen von Opfern des Nationalsozialismus handelt. Es steht somit nicht einmal fest, ob die Entschädigungsansprüche überhaupt in den Nachlass des 1944 im KZ Theresienstadt Verstorbenen fallen.

Die auf diesen Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Feststellungsklage sei nicht gerechtfertigt, ist somit zumindest vertretbar.

4. Die ohne Mitteilung im Sinne des § 508a Abs 2 erster Satz ZPO erstattete Revisionsbeantwortung diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und war daher nicht zu honorieren (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO).

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