OGH 5Ob641/88 (RS0039125)

OGH5Ob641/8822.11.1988

Rechtssatz

Bedingte Rechte oder Rechtsverhältnisse können dann festgestellt werden, wenn der gesamte übrige rechtserzeugende Sachverhalt feststeht und nur die bereits genau und bestimmt festgesetzte Bedingung noch nicht eingetreten ist.

Normen

ZPO §228 A1

5 Ob 641/88OGH22.11.1988
6 Ob 525/90OGH22.02.1990
8 Ob 612/90OGH28.06.1990
7 Ob 75/01gOGH27.04.2001
7 Ob 242/01sOGH30.01.2002

Ähnlich; Beisatz: Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht gerechtfertigt. (T1); Veröff: SZ 2002/13

5 Ob 24/02vOGH12.02.2002

Auch; Veröff: SZ 2002/22

6 Ob 237/04bOGH21.04.2005

Beisatz: Hier: Regress ver Bank gegen die Anleger im Zusammenhang mit der KESt. Dass die Klägerin gegen den Abgabenbescheid Berufung eingelegt hat, steht ihrem Feststellungsinteresse nicht entgegen, weil die Beklagte nicht die allenfalls mögliche Haftpflicht der Klägerin für die Abgabenschuld bestritt, sondern, dass sie im Fall der Rechtskraft des Abgabenbescheids der Klägerin gegenüber regresspflichtig sei. (T2)

7 Ob 252/08xOGH13.05.2009

Beis wie T1; Beisatz: Das Fehlen einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung kann nicht schlechthin mit dem Vorhandensein einer Bedingung gleichgesetzt werden. (T3)

9 Ob 46/11xOGH21.12.2011
9 ObA 21/15aOGH20.03.2015

Dokumentnummer

JJR_19881122_OGH0002_0050OB00641_8800000_001

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