OGH 8Ob104/03g (RS0118189)

OGH8Ob104/03g22.10.2008

Rechtssatz

Auch § 176 ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 setzt für die Entziehung des Vertretungsrechtes durch die Eltern voraus, dass das konkrete Verhalten der Eltern das Wohl des mj Kindes gefährdet. Es muss sich um eine konkrete Gefährdung handeln, die eine Maßnahme des Pflegschaftsgerichts dringend geboten erscheinen lässt. Allgemeine Überlegungen zu den Verhältnissen in einem bestimmten Staat reichen nicht aus, eine solche konkrete Gefährdung zu begründen. Dies gilt auch bei der Frage der Einschränkung der Obsorge bezüglich der Vertretung der Minderjährigen bei der Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Normen

ABGB §176 C
StGB §19 Abs3

8 Ob 104/03gOGH30.10.2003
7 Ob 126/07sOGH29.08.2007

Auch; nur: Auch § 176 ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 setzt für die Entziehung des Vertretungsrechtes durch die Eltern voraus, dass das konkrete Verhalten der Eltern das Wohl des mj Kindes gefährdet. Es muss sich um eine konkrete Gefährdung handeln, die eine Maßnahme des Pflegschaftsgerichts dringend geboten erscheinen lässt. (T1)

1 Ob 123/07fOGH11.09.2007

nur T1

2 Ob 195/07aOGH14.02.2008

Vgl; Veröff: SZ 2008/24

7 Ob 200/08zOGH22.10.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_20031030_OGH0002_0080OB00104_03G0000_002

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