Normen
StVO allg
ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §508a
8 Ob 1002/83 | OGH | 08.09.1983 |
2 Ob 1002/83 | OGH | 04.10.1983 |
Beisatz: Außerordentliche Revision angenommen: §§ 9 Abs 2, 49 Abs 1, 50 Z 11 StVO 1960; Frage der zulässigen Annäherungsgeschwindigkeit an Schutzweg nicht einheitlich entschieden. (T1) |
8 Ob 1004/83 | OGH | 06.10.1983 |
Beisatz: Außerordentliche Revision nicht angenommen: §§ 13 Abs 2, 19 Abs 5 StVO; das Gebot, nach links im weiten Bogen einzubiegen, wurde durch § 13 Abs 2 StVO nicht beseitigt. Die Vorbeifahrt eines nach § 19 Abs 5 StVO Bevorrangten ist vom Linksabbieger noch vor Verlassen der eigenen rechten Fahrbahnhälfte abzuwarten. (T2) |
8 Ob 1006/83 | OGH | 27.10.1983 |
Beisatz: Außerordentliche Revision nicht angenommen: § 21 StVO: Ständige Judikatur des OGH, wonach ein plötzlich einsetzendes und mit einer starken Geschwindigkeitsverminderung verbundenes Bremsen als jäh zu bezeichnen ist (vgl etwa ZVR 1980/95 ua). Daß eine ziffernmäßig genaue Bremsverzögerung im vorliegenden Fall nicht festgestellt wurde, vermag daran nicht zu ändern. (T3) |
2 Ob 1006/83 | OGH | 13.12.1983 |
Beisatz: 1.) Verschuldensteilung (Verschuldensschadensteilung) zwischen Rodelfahrer und Lastkraftwagenlenker bzw Lastkraftwagenhalter.<br/>2.) Höhe des Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung bei Unterschenkelamputation an einem fünfzehnjährigen. (T4) |
8 Ob 1010/83 | OGH | 21.12.1983 |
Beisatz: Einem Kraftfahrer kann nur zugemutet werden, mit einer den Fall der Glatteisbildung berücksichtigenden geringen Geschwindigkeit zu fahren, wenn tatsächlich von ihm Glatteis festgestellt worden ist oder wenn konkrete Umstände darauf hinweisen, daß solches zu erwarten ist. (T5) |
2 Ob 1007/83 | OGH | 17.01.1984 |
Beisatz: § 11 StVO - Verpflichtung des Lenkers eines einspurigen Kraftfahrzeug, nach Einordnen zur Fahrbahnmitte und Abgabe eines Handzeichens, unmittelbar vor dem Einbiegen nach links sich neuerlich zu überzeugen, ob ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer gefährdet wird? (T6) |
2 Ob 1001/84 | OGH | 31.01.1984 |
Beisatz: Verschuldensteilung bei Vorrangverletzung gegenüber Benützen der linken Fahrbahnhälfte. (T7) |
8 Ob 1008/84 | OGH | 29.03.1984 |
Beisatz: Bei Verschuldensteilung handelt es sich um Ermessensentscheidung. Voraussetzungen für die Pflicht zum Fahren auf halbe Sicht bei unterschiedlicher Fahrbahnbreite. Umstände des Einzelfalles sind entscheidend. (T8) |
2 Ob 1011/84 | OGH | 10.04.1984 |
Beisatz: Überholen von Fußgängern; Verschuldensteilung zwischen einem unaufmerksam die Straße überquerenden Fußgänger und einem nicht unverzüglich reagierenden Kraftfahrer. (T9) |
2 Ob 1012/84 | OGH | 10.04.1984 |
Beis wie T3 nur: § 21 StVO: Ständige Judikatur des OGH, wonach ein plötzlich einsetzendes und mit einer starken Geschwindigkeitsverminderung verbundenes Bremsen als jäh zu bezeichnen ist. (T10) |
8 Ob 1010/84 | OGH | 12.04.1984 |
Beisatz: Vorrangverletzung wiegt in der Regel schwerer als andere Verkehrswidrigkeiten. (T11) |
2 Ob 1014/84 | OGH | 22.05.1984 |
Beisatz: Zulässigkeit eines Überholmanövers im Einzelfall. (T12) |
8 Ob 1011/84 | OGH | 23.05.1984 |
Beisatz: Haben beide Fahrzeuge angehalten, so hat beim Losfahren keines der beiden den Vorrang. (T13) |
8 Ob 1013/84 | OGH | 23.05.1984 |
Beisatz: 1) Kraftfahrzeuglenker kann sich Kindern gegenüber nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn nach den Umständen mit der Benützung der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen ist (hier: sechsjähriges Kind fährt mit Fahrrad in Schlangenlinie auf Gehsteig neben Fahrbahn.<br/>2) Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht erbracht, wenn Kraftfahrzeuglenker unter solchen Umständen seine Fahrweise nicht darauf einstellt, daß er einem allfälligen Fehlverhalten des Kindes rechtzeitig Rechnung tragen kann. (T14) |
2 Ob 33/84 | OGH | 05.06.1984 |
Beis wie T8 nur: Bei Verschuldensteilung handelt es sich um Ermessensentscheidung. Umstände des Einzelfalles sind entscheidend. (T15) Beisatz: Ordentliche Revision zurückgewiesen. (T16) Veröff: RZ 1985/3 S 20 |
8 Ob 1015/84 | OGH | 07.06.1984 |
Beisatz: Das Ausmaß des nach § 7 StVO einzuhaltenden Sicherheitsabstandes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei sind insbesondere Breite, Beschaffenheit und Verlauf der Fahrbahn und die eingehaltene Geschwindigkeit zu berücksichtigen. (T17) |
8 Ob 1018/84 | OGH | 20.06.1984 |
Beisatz: 1) Auftrag an einen Dienstnehmer (und dessen Annahme), den Gehsteig zu reinigen, ist eine rechtsgeschäftliche Übertragung im Sinne des § 93 Abs 5 StVO.<br/>2) Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 93 Abs 1 StVO oder eine gemäß § 93 Abs 5 StVO an seine Stelle tretende Person ist nicht als Halter eines Weges im Sinne des § 1319 a ABGB anzusehen und haftet daher auch für leichte Fahrlässigkeit. (T18) |
2 Ob 1019/84 | OGH | 26.06.1984 |
Beisatz: Beweispflicht bei Unklarheiten über eine Verletzung des Rechtsfahrgebotes. (T19) |
2 Ob 40/84 | OGH | 26.06.1983 |
Beisatz: Außerordentliche Revision in 2 Ob 1002/83 Folge gegeben. (T20) |
2 Ob 1022/84 | OGH | 28.08.1984 |
Beisatz: § 20 Abs 1 StVO: Nur Langsamfahren ohne zwingenden Grund bildet Normverstoß. Luftverlust aus Reifen ist zwingender Grund. (T21) |
8 Ob 1020/84 | OGH | 06.09.1984 |
Beisatz: §§ 9, 55 StVO: Nicht wahrnehmbare Bodenmarkierungen gelten nicht. (T22) |
8 Ob 1022/84 | OGH | 06.09.1984 |
Beisatz: Zu frühes Blinken des Vorrangberechtigten. (T23) |
8 Ob 1024/84 | OGH | 11.09.1984 |
Beisatz: Außerhalb der Begrenzungslinie liegender Streifen ist nicht "Fahrbahn"; Kraftfahrzeuge dürfen sich nur auf der Fahrbahn bewegen; Straßenteile sind dann rechtlich nicht der Fahrbahn zuzurechnen, wenn die Absicht der Straßenverwaltung, sie nicht dem Fahrzeugverkehr zu widmen, den Straßenbenützern augenfällig wird; jeder Fahrzeuglenker muss mit der Möglichkeit des Entgegenkommens eines Fahrzeuges von der höchstzulässigen Breite von 2,5 m rechnen und seine Geschwindigkeit darauf einstellen. (T24) |
8 Ob 1028/84 | OGH | 17.10.1984 |
Beisatz: Die Frage, ob Gefahrenzeichen nach § 50 Z 5 StVO (ohne Zusatztafel über den Verlauf der Vorrangstraße) (Vorrang geben) auch den entgegenkommenden, nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmer (oder nur dem "Querverkehr") Vorrang gibt, ist in ständiger Rechtsprechung geklärt. (T25) |
8 Ob 1031/84 | OGH | 22.11.1984 |
Beisatz: Bestimmungen des § 106 KFG über Personenbeförderung und des § 26 Abs 4 KFG sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, die sich nicht nur an Fahrzeuglenker, sondern auch an mitbeförderte Person richtet. Ihr Schutzzweck liegt auch darin, Gefährdung der beförderten Person zu vermeiden. Schuldhafte Übertretung durch beförderte Person begründet ihr Mitverschulden, es sei denn, sie beweist dass Schaden in gleicher Weise auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre. Vorschriftsmäßiges Verhalten der beförderten Person könnte nur in Abstandnahme vom Mitfahrer bestehen. (T26) |
8 Ob 1032/84 | OGH | 22.11.1984 |
Beis wie T6 nur: § 11 StVO - Verpflichtung des Lenkers. (T27) |
2 Ob 1030/84 | OGH | 27.11.1984 |
Beisatz: Außerordentliche Revision angenommen: Liegt ein zulässiges Nebeneinadnerfahren im Sinne des § 7 Abs 3 StVO vor oder ein unzulässiger Überholvorgang, wenn nur zwei Fahrzeuge jeweils auf einem der beiden für die betreffende Fahrtrichtung vorhandenen Fahrstreifen fahren und sich der im rechten Fahrstreifen mit höherer Geschwindigkeit fahrende Lenker an dem im linken Fahrstreifen und langsameren Kraftfahrzeug vorbeibewegt. (T28) |
8 Ob 1033/84 | OGH | 06.12.1984 |
Beisatz: Verhalten des Fußgängers bei Überquerung der Fahrbahn (außerhalb eines Schutzweges) vor herannahendem Fahrzeug. (T29) |
2 Ob 1026/95 | OGH | 23.02.1995 |
Beis wie T15; Beisatz: Hier: Mitverschulden des Klägers mit einem Viertel ausgemessen, der sich ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Erstbeklagten in den nicht einsehbaren Bereich vor der Schaufel des Radladers begeben und den Gefahrenbereich auch nach Erhöhung der Motordrehzahl nicht verlassen hat - gegenüber dem Verschulden des Erstbeklagten - der trotz Sichtbehinderung ohne weitere Vorkehrungen mit dem Radlader losfuhr. (T30) |
2 Ob 26/95 | OGH | 06.04.1995 |
Beisatz: § 93 Abs 1 StVO: Die Frage der Zumutbarkeit der Streupflicht ist immer anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (T31) |
2 Ob 146/98d | OGH | 20.05.1998 |
Beisatz: Die Frage des Vorliegens einer unklaren Verkehrssituation hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T32) |
2 Ob 179/99h | OGH | 01.07.1999 |
Vgl |
2 Ob 288/01v | OGH | 05.09.2002 |
Vgl auch; Beis wie T22 |
2 Ob 80/11w | OGH | 30.05.2011 |
Beis wie T32 |
2 Ob 152/11h | OGH | 20.10.2011 |
nur: Vorrangbestimmungen setzen Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeuges voraus. (T33) |
3 Ob 61/14p | OGH | 30.04.2014 |
Auch; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Mitverschulden der Fahrerin eines Segway im Ausmaß von ¼ bei einem Sturz wegen überhöhter Geschwindigkeit, wodurch sie einen aus dem Boden ragenden Stein nicht als Gefahr erkannte, gegenüber mangelhafter und verharmlosender Instruktion durch die Beklagte. (T34) |
2 Ob 61/22t | OGH | 27.06.2022 |
Beisatz: Verschuldensteilung 1 : 1; Vorrangverletzung durch PKW-Lenker, Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften durch Radfahrer. (T35) |
2 Ob 208/22k | OGH | 22.11.2022 |
Dokumentnummer
JJR_19830908_OGH0002_0080OB01002_8300000_002
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