OGH 3Ob61/14p

OGH3Ob61/14p30.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und Dr. Jensik, die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 27.087,33 EUR (Revisionsstreitwert 7.261,70 EUR sA) und Feststellung (6.000 EUR, Revisionsstreitwert 1.500 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Februar 2014, GZ 4 R 238/13v‑63, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. August 2013, GZ 29 Cg 224/10a‑56, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00061.14P.0430.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Fragen der Verschuldensabwägung können nach der Rechtsprechung nur einzelfallbezogen gelöst werden, weshalb außerhalb einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanz keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RIS‑Justiz RS0029874, RS0044241 [T15] uva).

Das Berufungsgericht hat das Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls bei ihrem Sturz mit einem „Segway“ im Ausmaß von 1/4 damit begründet, dass sie es aufgrund ihrer hohen Geschwindigkeit in Kauf genommen habe, den aus dem Boden ragenden Stein, den sie überfahren habe wollen, irrig nicht als Gefahr zu erkennen und ‑ als Konsequenz daraus ‑ einen Unfall nicht durch entsprechende Abwehrhandlungen vermeiden zu können.

In ihrer außerordentlichen Revision stellt die Klägerin in den Vordergrund, dass sie angesichts der kurzen und verharmlosenden Instruktion nicht beurteilen habe können, welche Geschwindigkeit bei einem „Segway“ hoch sei und wie man sich als „Segway“-Fahrerin bei der Annäherung an einen Stein verhalte; gerade die sinngemäßen Hinweise der beklagten Partei, das „Segway“-Fahren sei kinderleicht, der „Segway“ sei wie ein Fahrrad zu handhaben und man könne damit überall fahren, wo man auch mit dem Fahrrad unterwegs sei, hätten dazu geführt, dass der Unfall erst passieren habe können.

Dem steht allerdings entgegen, dass die Klägerin erstmals mit einem „Segway“ gefahren ist. Gerade beim Fahren auf unbefestigten Wegen musste sie dem Umstand, dass sie Anfängerin war, durch besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht Rechnung tragen. Der vom Mitarbeiter der beklagten Partei stammende Vergleich mit dem Fahrradfahren war allgemein gehalten und nicht auf ein bestimmtes Niveau des Könnens bezogen. Auch ein Radfahranfänger muss sich auf unbefestigtem Gelände anders verhalten als ein geübter Radfahrer. Ein in der Mitte des ca 6 m breiten Weges ca 6 cm aus dem Boden herausragender Stein (gesehen in Fahrtrichtung der Klägerin war er ca 26 cm lang und ca 11 cm breit) wird auch von einem Fahrradanfänger nicht einfach „überfahren“. Diese Sorglosigkeit der Klägerin in eigenen Angelegenheiten kann nicht gänzlich vernachlässigt werden.

Der besonderen Bedeutung der mangelhaften Instruktion am Zustandekommen des Unfalls hat das Berufungsgericht schon durch die Verschuldenabwägung im Verhältnis 1 : 3 zu Lasten der beklagten Partei Rechnung getragen.

Mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückzuweisen.

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