OGH 2Ob1026/95

OGH2Ob1026/9523.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton S*****, Gendarmeriebeamter, ***** vertreten durch Dr.Christian Obrist, Rechtsanwalt in Zell am See, wider die beklagten Parteien 1.) Alfred F*****, Kraftfahrer,***** ***** 2.) S***** GmbH & Co KG, ***** 3.) W*****-AG,***** alle vertreten durch Dr.Martin Stock, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen S 83.801,81 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 98.801,81 sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7.Dezember 1994, AZ 2 R 143/94, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.) Die Gewichtung des Verschuldens stellt im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (Petrasch, ÖJZ 1983, 177; 5 Ob 1519/94 ua). Es trifft zwar zu, daß dann, wenn das Verschulden eines Teiles das des anderen Teiles weitaus überwiegt, jener den Schaden allein zu tragen hat (Reischauer in Rummel2 § 1304 ABGB Rz 5 mwN; SZ 64/126 ua). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall das Mitverschulden des Klägers - der sich ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Erstbeklagten in den nicht einsehbaren Bereich vor der Schaufel des Radladers begeben und den Gefahrenbereich auch nach Erhöhung der Motordrehzahl nicht verlassen hat, obwohl dies möglich gewesen wäre - gegenüber dem Verschulden des Erstbeklagten - der trotz Sichtbehinderung ohne weitere Vorkehrungen mit dem Radlader losfuhr - nicht vernachlässigt, sondern mit einem Viertel ausgemessen hat, so ist hierin doch keine krasse Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen wäre, gelegen. Vielmehr erscheint die vorgenommene Verschuldensteilung unter den gegebenen Umständen als jedenfalls vertretbar, sodaß keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht wird.

2.) Mit seiner Ansicht, ihm stehe eine Direktklage gegen den Betriebshaftpflichtversicherer zu, weil sich der Unfall außerhalb einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet hat, verkennt der Kläger, daß es sich im Falle des § 2 Abs 2 Z 1 KHVG 1987 lediglich um eine Ergänzung der Pflichtversicherung gemäß § 1 KHVG handelt. Ebenso wie in § 2 Abs 1 KHVG (dort ebenfalls in örtlicher Hinsicht) und bei freiwilliger Höherversicherung gemäß § 2 Abs 2 Z 2 KHVG wird hier der Versicherungsschutz über die Versicherungspflicht hinaus erweitert (vgl Grubmann, MSA Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung3 § 2 KHVG Anm 1 bis 3; Baran-Braumüller, Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 106 ff). § 2 KHVG ("Freiwillige Versicherung") mit dem Verweis auf Abschnitt VI, der mit dem direkten Klagerecht gemäß § 22 KHVG beginnt, ist aber wie das gesamte Kraftfahrzeug-Haftpflicht- versicherungsgesetz nur anzuwenden, wenn überhaupt ein Versicherungsvertrag im Sinne des § 1 KHVG ("Pflichtversicherung") vorliegt. Der gegenständliche Radlader ist unbestritten nicht zum Verkehr zugelassen und nicht kfz-haftpflichtversichert. Auf den Betriebshaft- pflichtversicherer kann § 22 KHVG keine Anwendung finden.

Eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt insoweit selbst bei Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vor, weil sich das Rechtsproblem aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes lösen läßt und diese Lösung in der Lehre unstrittig ist (Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 3 S 1080 mwN).

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