Rechtssatz
Es besteht eine eindeutig normierte Bindungswirkung eines im Sinne des § 230a ZPO gefassten Überweisungsbeschlusses; das Gericht, an das die Klage überwiesen wird, darf seine Zuständigkeit von Amts wegen nicht mehr prüfen.
4 Nd 503/91 | OGH | 12.03.1991 |
Auch |
7 Ob 584/93 | OGH | 24.11.1993 |
Beisatz: Es sei denn, die Überweisung ist in einer dem Gesetzeszweck eindeutig widersprechenden Form beantragt und bewilligt worden. (T1) |
1 Ob 143/03s | OGH | 14.10.2003 |
Beis wie T1; Beisatz: Die Bindungswirkung nach § 46 Abs 1 JN kommt selbst dann zum Tragen, wenn der Erstrichter bewusst sachfremd entschieden hätte. (T2) |
9 Nc 12/06y | OGH | 28.07.2006 |
Auch; Beisatz: Bei einer Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser unrichtig gewesen sein sollte, Bedacht zu nehmen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19870226_OGH0002_0080ND00503_8700000_001
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