OGH 6Nd516/00

OGH6Nd516/0017.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl W*****, vertreten durch Dr. Peter Urbanek ua Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** wegen 39.314,46 S, auf Grund der Vorlage der Akten zur Entscheidung gemäß § 47 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Bezirksgericht Enns ist das zur Verhandlung und Entscheidung über die am 28. August 2000 eingebrachte Mahnklage zuständige Gericht.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht Enns wies die Mahnklage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Es hob über Antrag des Klägers die Zurückweisung der Klage auf und überwies die Rechtssache gemäß § 230a ZPO dem offenbar nicht unzuständigen Bezirksgericht Haag. Dieses erließ einen Zahlungsbefehl. Die beklagte Gesellschaft erhob einen Einspruch, in dem die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Haag nicht geltend gemacht wurde. In der folgenden Streitverhandlung vom 6. 11. 2000 erhob die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und behauptete, ihren Sitz im Sprengel des Bezirksgerichts Enns zu haben. Das Bezirksgericht Haag erklärte sich für örtlich unzuständig und überwies die Rechtssache über Antrag des Klägers an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Enns. Die Parteien verzichteten auf Rechtsmittel gegen diesen Beschluss.

Das Bezirksgericht Enns legt die Akten zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt gemäß § 47 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht Enns ist das zur Verhandlung und Entscheidung über die Mahnklage zuständige Gericht.

Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt auch bei einer Überweisung nach § 230a ZPO und einer Rücküberweisung nach § 261 Abs 6 ZPO vor (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 47 JN). Bei der Entscheidung nach § 47 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung Bedacht zu nehmen (Mayr aaO Rz 5). Die Überweisung nach § 230a ZPO bindet das Gericht, an das überwiesen wurde, dahin, dass es den Mangel seiner Zuständigkeit nur noch wahrnehmen kann, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt (§ 230a letzter Satz ZPO). Es darf seine Zuständigkeit von Amts wegen nicht prüfen (2 Ob 554/90). Nur über Einrede des Beklagten kann die örtliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes wahrgenommen werden. Insoweit besteht keine Bindung an den Beschluss des überweisenden Gerichtes (EvBl 1988/145). Im Gegensatz zur eingeschränkten Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses nach § 230a ZPO entfaltet ein über Einrede des Beklagten gefasster Überweisungsbeschluss nach § 261 Abs 6 ZPO (um einen solchen handelt es sich beim Überweisungsbeschluss des Bezirksgerichtes Haag) die Bindungswirkung, dass das Gericht, an das überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden ist (Fasching, ZPR2 Rz 225; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 13; 1 Ob 179/97y). Die Bindung gilt auch bei einer inhaltlich falschen Lösung der Zuständigkeitsfrage (Fasching Komm I2 Rz 17 zu § 47 JN mwN). Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erfolgte rechtzeitig, obwohl sie erst in der mündlichen Streitverhandlung und nicht schon im Einspruch, der ein Sachvorbringen enthielt, erhoben wurde (Fasching aaO Rz 11 zu § 43 JN; JBl 1992, 331). Nach diesen Grundsätzen ist das Bezirksgericht Enns als Adressatgericht an die rechtskräftige Entscheidung des Bezirksgerichtes Haag gebunden. Es ist überdies nach den unstrittig gebliebenen Behauptungen der Beklagten über den im Firmenbuch eingetragenen Sitz der Gesellschaft das örtlich zuständige Gericht.

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