OGH 8Nd3/99

OGH8Nd3/9925.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg anhängigen Rechtssache der klagenden Partei K***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Wolfgang O*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen W***** GesmbH i. L., wegen Herausgabe (S 350.000,--) und Zahlung von S 1,231.200,-- sA, infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichtes Salzburg das Landesgericht Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit der beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Herausgabe eines Laderbaggers und die Zahlung von S 1,231.200,-- sA. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes leitet sie aus einer (urkundlich vorgelegten) Gerichtsstandsvereinbarung ab.

Der Beklagte wendete in der Klagebeantwortung die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein und bestritt die Wirksamkeit der behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung. Für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Einwandes beantrage er, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Innsbruck zu delegieren, in dessen Sprengel sich sämtliche von ihm angebotenen Zeugen, der betroffene Bagger, die Buchhaltungsunterlagen der Gemeinschuldnerin und der Konkursakt befänden. Die Delegierung sei daher zweckmäßig.

Die Klägerin sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Sie verwies auf das Vorliegen einer Zuständigkeitsvereinbarung und bestritt auch die Zweckmäßigkeit der Delegierung, weil die von ihr namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg hätten.

Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit wurde in der Tagsatzung vom 2. Juni 1999 zurückgewiesen. Dieser Beschluß erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Das Vorlagegericht erstattete - entgegen § 31 Abs 3 JN - keine Stellungnahme zum Delegierungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 31 JN regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Zuständigkeit des Gerichts auf einer Vereinbarung der Parteien beruht. Nur wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei Abschluß einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, wird sie auch in diesem Fall als zulässig angesehen (RZ 1989/107; 7 Nd 1/98; 6 Nd 511/97; RIS-Justiz RS0046198).

Im vorliegenden Fall wurde die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf eine Gerichtsstandsvereinbarung gestützt. Wesentliche Umstände, auf die bei Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Dem Delegierungsantrag war daher ein Erfolg zu versagen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte