OGH 7Ob794/82 (RS0058311)

OGH7Ob794/8216.12.1982

Rechtssatz

Hat die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, ist sie gemäß § 82 Abs 2 EheG zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch der Grund seinerzeit von einem der Ehegatten stammte. Letzteres kann nur für die Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung von Bedeutung sein. Hiebei wiederum ist es zu berücksichtigen, wenn der Grund gemeinsam durch die Errichtung eines Einfamilienhauses wesentlich umgestaltet worden ist und die Liegenschaft hiedurch eine Werterhöhung erfahren hat, die in keinem Verhältnis zum Wert einer unverbauten Liegenschaft steht.

Normen

EheG §82 Abs2
EheG §83 Abs1

7 Ob 794/82OGH16.12.1982
2 Ob 508/85OGH29.01.1985

Auch

3 Ob 548/85OGH12.06.1985

Auch

7 Ob 612/86OGH10.07.1986

nur: Hat die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, ist sie gemäß § 82 Abs 2 EheG zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch der Grund seinerzeit von einem der Ehegatten stammte. Letzteres kann nur für die Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung von Bedeutung sein. (T1)

3 Ob 622/86OGH14.01.1987

Auch

4 Ob 561/88OGH14.06.1988

Auch; nur T1

8 Ob 539/88OGH15.09.1988

nur: Hat die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, ist sie gemäß § 82 Abs 2 EheG zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch der Grund seinerzeit von einem der Ehegatten stammte. (T2)

2 Ob 559/88OGH10.01.1989

nur T1

8 Ob 568/90OGH12.12.1991

nur T1

8 Ob 519/93OGH13.05.1993

nur T1

2 Ob 601/93OGH27.01.1994

nur T1

7 Ob 596/95OGH06.09.1995

nur T1; Beisatz: Gleiches gilt, wenn der das Grundstück einbringende Ehegatte die Hälfte dem anderen Ehegatten schenkt und dann darauf das die Ehewohnung bildende Haus gebaut wird. (T3)

2 Ob 2042/96zOGH28.11.1996
8 Ob 87/97wOGH11.12.1997

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Soweit ein Ehegatte auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensverhältnisse angewiesen ist. (T4); Beisatz: Gleiches gilt auch, wenn die Schenkung an den anderen Ehegatten zwar durch die Eltern des einen Gatten, jedoch auf dessen ausdrücklichen Wunsch erfolgte. (T5)

4 Ob 90/98hOGH21.04.1998

Auch; nur T1

7 Ob 119/98wOGH15.09.1998
4 Ob 18/99xOGH13.04.1999

Auch; nur T1; Beis wie T4

1 Ob 230/98zOGH25.05.1999

Vgl

1 Ob 197/99yOGH22.02.2000

Auch; Beisatz: Das Aufteilungsverfahren darf sich nur auf Wohnzwecken dienenden Grundstücke erstrecken. Daran ändert auch nichts, dass die Antragstellerin diese Grundstücke jeweils zur Hälfte dem Antragsgegner geschenkt hat, weil nur Schenkungen Dritter, nicht aber auch Geschenke eines Ehegatten an den anderen während der Ehe unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG fallen. (T6) Beisatz: Das Aufteilungsverfahren nimmt auf die §§ 1265 ff ABGB nicht Bezug. (T7); Veröff: SZ 73/31

6 Ob 245/01zOGH20.06.2002

nur T1; Beis wie T7

6 Ob 75/03bOGH24.04.2003

Auch

10 Ob 42/03dOGH18.11.2003

Auch; Beisatz: Hier: Beide Eigentumswohnungen stammen von nur einem Ehegatten. (T8)

9 Ob 4/04kOGH26.05.2004

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Im Falle der einseitigen Einbringung einer Liegenschaft mit der Ehewohnung ist -unter den Voraussetzungen des §82 Abs2 EheG- zwecks Ermittlung einer Ausgleichszahlung der Substanzwert zu erheben, wobei jedoch nur die tatsächlich als Ehewohnung benützten Teile einzubeziehen sind und eine Ausgleichszahlung entsprechend zu reduzieren ist. (T9)

7 Ob 60/10iOGH24.11.2010

Auch

1 Ob 73/19wOGH30.04.2019

Vgl; Beisatz: Auch wenn die von einem Ehegatten eingebrachte Ehewohnung gemäß § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung „einzubeziehen“ ist, bedeutet dies keineswegs, dass sie bei der Aufteilung wertmäßig ebenso zu behandeln wäre wie die eigentliche eheliche Errungenschaft (so schon 1 Ob 143/17m mwN). (T10)

Dokumentnummer

JJR_19821216_OGH0002_0070OB00794_8200000_002

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