OGH 7Ob779/81 (RS0023865)

OGH7Ob779/813.12.1981

Rechtssatz

Der Pistenhalter hat grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten, dieser Qualifikation entsprechend, zu sichern, nicht aber das freie Schigelände außerhalb des Raumes, insbesondere auch nicht die sogenannten "wilden Abfahrten".

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1319a D

7 Ob 779/81OGH03.12.1981

Veröff: SZ 54/183 = EvBl 1982/59 S 210

7 Ob 580/83OGH14.04.1983
7 Ob 676/83OGH01.09.1983

Veröff: RZ 1984/50 S 151 = ZVR 1985/101 S 182

7 Ob 509/85OGH31.01.1985
4 Ob 526/87OGH30.06.1987

Ähnlich

3 Ob 526/87OGH01.07.1987

nur: Der Pistenhalter hat grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten, dieser Qualifikation entsprechend, zu sichern. (T1) <br/>Veröff: SZ 60/133

2 Ob 534/88OGH13.09.1988

Veröff: ZVR 1989/158 S 275

4 Ob 524/89OGH18.04.1989

Vgl auch

8 Ob 555/90OGH19.04.1990

Auch; Beisatz; Die durch Abfahrten in eine andere Richtung entstandene neue Route stellt keine Verbreiterung dar und ein derartiges Abweichen von Schifahrern von der präparierten Piste löst grundsätzlich noch keine Sicherungspflicht für dieses Gelände aus. Eine solche kommt höchstens dann in Frage, wenn die Gefahr besteht, dass spätere Benützer diese Abweichung von der Piste nicht mehr als solche erkennen können. (T2) <br/>Veröff: SZ 63/58 = ZVR 1991/145 S 373

6 Ob 592/83OGH10.11.1993

nur: Der Pistenhalter hat grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum zu sichern, nicht aber das freie Schigelände außerhalb des Raumes, insbesondere auch nicht die sogenannten "wilden Abfahrten". (T3)

1 Ob 75/00mOGH28.04.2000

Vgl; Beisatz: Der Pistenbetreiber hat die von ihm herbeigeführte außergewöhnliche Gefahrenquelle im unmittelbaren Nahbereich zur Piste zu entfernen, jedenfalls aber entsprechend abzusichern, wenn der Pistenbetreiber damit rechnen musste, dass bei ungünstigen Sichtverhältnissen von der Piste abgekommene Schifahrer danach trachten würden, über einen etwa 2 m hohen Anschnitt einer am Pistenrand auf den Einsatz eines Pistengeräts des Pistenbetreibers zurückzuführende Schneewechte wieder auf die Piste zurückzukehren. (T4)<br/>Beisatz: An die Aufmerksamkeit des Schifahrers für den Bereich des Pistenrands und erst recht für das freie Gelände außerhalb der gesicherten Piste sind erhöhte Anforderungen zu stellen. (T5)

7 Ob 29/05yOGH16.03.2005
2 Ob 284/06pOGH07.02.2007
10 Ob 17/08kOGH06.05.2008

Auch; Beisatz: Die Grenze des Raums, in dem vom Pistenbenützer darauf vertraut werden kann, dass der Pistenhalter seiner Pistensicherungspflicht nachkommt, ist der Pistenrand. Dieser kann durch natürliche Gegebenheiten bestimmt sein oder künstlich durch Randmarkierung erkennbar gemacht werden. Das Pistenvertrauen ist bis zu einer solchen Randmarkierung (oder einem „natürlichen" Pistenrand) gerechtfertigt, selbst wenn nicht bis dahin präpariert wurde; ein Anspruch des Pistenbenützers auf Präparierung der Piste besteht nämlich in der Regel nicht. Will der Pistenhalter dieses berechtigte Vertrauen entkräften, hat er dies durch eine entsprechende Randmarkierung, die den Pistenrand eindeutig erkennbar macht, zu bewerkstelligen. (T6)<br/>Beisatz: Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten: Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird. (T7)

2 Ob 157/08iOGH14.08.2008

Auch; Beis wie T7 nur: An die Aufmerksamkeit des Schifahrers für das freie Gelände außerhalb der gesicherten Piste sind erhöhte Anforderungen zu stellen. (T8)<br/>Beis wie T7 nur: Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. (T9)

1 Ob 12/09kOGH28.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Diese Pistensicherungspflicht erfasst auch außergewöhnliche (atypische) Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste. (T10)

7 Ob 68/15yOGH20.05.2015

Auch

3 Ob 14/18gOGH25.04.2018
7 Ob 56/18pOGH24.05.2018

Auch

1 Ob 239/20hOGH28.01.2021

Auch

Dokumentnummer

JJR_19811203_OGH0002_0070OB00779_8100000_001

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