7 Ob 76/70 | OGH | 15.05.1970 |
Veröff: ZVR 1971/41 S 49 |
7 Ob 38/79 | OGH | 30.08.1979 |
Veröff: VersR 1981,768 |
7 Ob 35/80 | OGH | 29.05.1980 |
Beisatz: Griff nach dem herabfallenden Anzünder. (T1) |
7 Ob 19/90 | OGH | 25.04.1990 |
Auch; Beisatz: Hier: Zusammentreffen der durch das Suchen eines Gegenstandes herbeigeführten Unaufmerksamkeit mit Einhaltung einer sehr hohen Geschwindigkeit = grobe Fahrlässigkeit. (T2) Veröff: VersR 1991,127 = VersRdSch 1991,325 |
7 Ob 10/93 | OGH | 21.04.1993 |
Auch; Beisatz: Hier: Zusammentreffen der durch die Manipulation an einem nicht sofort funktionierenden Kassettenrekorder herbeigeführten Unaufmerksamkeit mit einer bei Dunkelheit mit Abblendlicht eingehaltenen Geschwindigkeit von 85 - 90 km/h. (T3) Veröff: VersR 94,379 = VersRdSch 1993,392 |
7 Ob 30/93 | OGH | 27.10.1993 |
Auch; Beisatz: Zusammentreffen der Betätigung des Sendersuchlaufes des Autoradios mit der Einhaltung einer höheren als der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch beim Durchfahren einer langgezogenen Rechtskurve. (T4) Veröff: VersRdSch 1994,126 |
7 Ob 10/94 | OGH | 23.02.1994 |
Auch; Beisatz: Hier: Zusammentreffen des Hantierens am Autoradio mit dem Einhalten einer die verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung beinahe um das Doppelte übersteigende und auch für die Straßenverhältnisse zu hohen Fahrgeschwindigkeit bei Regen im Bereich des Überganges der Autobahn in die Abfahrt. (T5) Veröff: VersR 1994,1256 = VersRdSch 1994,316 |
7 Ob 90/99g | OGH | 12.05.1999 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zusammenstoß Zug-PKW: PKW-Lenker übersetzte trotz Erkennbarkeit des Andreaskreuzes und nicht überhörbarem Pfeifsignal des Zugs mit unveränderter Geschwindigkeit (40 km/h) sorglos den Eisenbahnübergang. (T6) |
7 Ob 59/01d | OGH | 30.03.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bücken nach dem hinuntergefallenen Handy auf einem schmalen, kurvenreichen und geschotterten Güterweg mit großem Gefälle. (T7) |
2 Ob 154/06w | OGH | 05.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Annäherung an eine Kurve, die sogar nach der subjektiven Einschätzung des im Umgang mit Sportfahrzeugen offenbar nicht unerfahrenen Beklagten nur ein Befahren mit 40 bis 50 km/h zuließ, wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h deutlich (100 km/h) überschritten. Diese als eklatant zu wertende Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer notorisch gefährlichen Strecke (mehrere enge Kurven, Kopfsteinpflaster mit negativen Auswirkungen auf die Bremsverzögerung, an Wochenenden starker Ausflugsverkehr) bedeutete ein hohes Gefahrenpotential und rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit. (T8) |
2 Ob 195/09d | OGH | 18.12.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Überschreitung der (absolut oder relativ) überhöhten Geschwindigkeit ist nur beim Hinzutreten weiterer Umstände (Unaufmerksamkeit des Lenkers) als grob fahrlässig zu beurteilen. (T9) |
2 Ob 201/09m | OGH | 18.12.2009 |
Vgl; Beis wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19700515_OGH0002_0070OB00076_7000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)