Rechtssatz
Anfechtungsgegner ist nicht der Schuldner, sondern derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat.
7 Ob 738/77 | OGH | 16.02.1978 |
Veröff: EvBl 1978/158 S 489 = JBl 1979,603 |
7 Ob 628/82 | OGH | 27.05.1982 |
Auch |
6 Ob 169/99t | OGH | 11.11.1999 |
Beisatz: Nachmann oder Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners ist nicht nur der, der die Sache erwirbt, sondern auch der, der an der Sache Rechte wie beispielsweise ein Pfandrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Mietrecht erwirbt (König, Anfechtung2 Rz 61). Dies kann durchaus auch für die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes gelten. (T1)<br/>Veröff: SZ 72/173 |
5 Ob 65/00w | OGH | 28.03.2000 |
Auch; Beisatz: Die Eigenheit des auf beiden Anteilen am Mindestanteil lastenden Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes, nur gemeinsame Verfügungen der Anteilseigentümer zuzulassen, macht beide Ehegatten zu Begünstigten. (T2) <br/>Beisatz: Beide Anteilseigentümer sind daher als Anfechtungsgegner zu behandeln und zur Duldung der Exekution verpflichtet. (T3)<br/>Beisatz: Auch der Schuldner des anfechtenden Gläubigers kann gemäß § 11 Abs 2 AnfO Anfechtungsgegner sein, wenn er Rechte am Befriedigungsobjekt erwirbt, etwa durch die Begründung eines (auch) ihn begünstigenden Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes. (T4) |
5 Ob 196/00k | OGH | 12.12.2000 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 73/193 |
2 Ob 95/05t | OGH | 08.03.2007 |
Beis wie T1; Beisatz: Gegen einen weiteren Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die Anfechtung nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungsrecht nach § 11 AnfO sowohl gegen ihn, als auch gegen jeden seiner Vormänner begründet erscheint. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19780216_OGH0002_0070OB00738_7700000_001
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