Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen, von der herrschenden Lehre gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Anfechtungsgegner nicht der Schuldner, sondern derjenige ist, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat (RIS-Justiz RS0064554; zur AnfO RIS-Justiz RS0050316; 5 Ob 196/00k SZ 73/193; zuletzt 3 Ob 34/11p; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung4 [2009] Rz 4/5; Koziol/Bollenberger in Buchegger, InsR I [2000] § 38 KO Rz 4; Rebernig in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 38 KO Rz 3).
Die anerkannte Ausnahme für den Fall, dass der Schuldner Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer des ursprünglichen Anfechtungsgegners ist (RIS-Justiz RS0112664; König, Anfechtung4 Rz 4/5), liegt nicht vor.
Die Verneinung der Passivlegitimation der beklagten Schuldnerin durch das Berufungsgericht steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung.
Ob die Erwirkung einer Anmerkung der Rangordnung bzw die Überlassung des Rangordnungsbeschlusses überhaupt eine anfechtbare Rechtshandlung darstellt (verneinend König, Anfechtung4 Rz 11/41; 1 Ob 229/56) bedarf daher keiner Erörterung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)