Rechtssatz
Der einfache, wenn auch materielle Streitgenosse ist nur zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen jene Teile der Entscheidung berechtigt, die ihn selbst betreffen. Anders ist es nur bei Rechtsgenossen einer einheitlichen Streitpartei gemäß § 14 ZPO.
6 Ob 687/85 | OGH | 21.05.1987 |
nur: Der einfache, wenn auch materielle Streitgenosse ist nur zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen jene Teile der Entscheidung berechtigt, die ihn selbst betreffen. (T1) |
3 Ob 604/90 | OGH | 07.11.1990 |
Vgl; Beisatz: Auch notwendigen Streitgenossen steht nur dann eine Rechtsmittellegitimation gegen Entscheidungen, die den anderen Streitgenossen betreffen, zu, wenn diese auch den einheitlichen Streitgegenstand berühren. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0070OB00071_7800000_001
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