Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Erstbeklagte und seine Ehefrau Zita haben gegen die Aufkündigung ihrer Wohnung vom 15. November 1988 durch die klagende Partei wegen nachteiligen Gebrauches Einwendungen erhoben und die dort behaupteten Vorfälle bestritten. Obwohl Zita D*** am 23. April 1989 verstarb und in der Folge für sie kein Vertreter bestellt wurde, erklärte das Erstgericht mit Urteil vom 4. Juli 1989 die Aufkündigung für rechtswirksam. Diese Entscheidung wurde aus Anlaß der Berufung des Erstbeklagten vom Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit Beschluß vom 17. November 1989 als nichtig aufgehoben.
Das Verlassenschaftsverfahren nach Zita D. wurde mit Beschluß vom 5. Juni 1989 zu 5 A 159/89 des Erstgerichtes armutshalber abgetan. Das Verlassenschaftsgericht wies in der Folge den Antrag der klagenden Partei auf Bestellung eines Kurators für die Verlassenschaft mit Beschluß vom 18. Jänner 1990 ab. Darauf wurde über Antrag der klagenden Partei vom Erstgericht gemäß § 8 ZPO für die Verlassenschaft nach Zita D. Dr. Othmar O***, Rechtsanwalt in Innsbruck, zum Verlassenschaftskurator bestellt. Die Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes wurde in der Folge über Rekurs der klagenden Partei mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 13. Februar 1990 dahin abgeändert, daß Dr. Othmar O*** zum Kurator für die Verlassenschaft nach Zita D*** bestellt wurde.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Erstbeklagten gegen den Bestellungsbeschluß Dris. O*** durch das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurück. In Ansehung der Vertretung der zweitbeklagten Partei komme dem Erstbeklagten keine Beschwer zu. Über Verbesserungsauftrag sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 50.000,-- übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Erstbeklagten ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat dem Erstbeklagten ein rechtliches Interesse abgesprochen, gegen die notwendige Bestellung eines Prozeßkurators für die zweitbeklagte Partei einen Einspruch zu erheben. Es hat daher mit dem angefochtenen Beschluß keine Sachentscheidung getroffen. Die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung ist aber keine Bestätigung (MGA ZPO14 § 528/22). Ein Revisionsrekurs wäre daher zulässig, soweit er einen Zwischenstreit betrifft. Mitmieter sind in Bestandstreitigkeiten notwendige Streitgenossen (MGA ZPO14 § 14/34). Nach der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichtes steht aber notwendigen Streitgenossen nur dann eine Rechtsmittellegitimation gegen Entscheidungen, die den anderen Streitgenossen betreffen, zu, wenn diese auch den einheitlichen Streitgegenstand berühren. Ein solches Interesse vermag der Revisionsrekurswerber nicht darzulegen, es liegt auch nicht vor. Eine Kuratorbestellung für eine Person, die sich nicht mehr selbst vertreten kann, stellt nur die notwendige Formalvoraussetzung für die Weiterführung eines bereits anhängigen Rechtsstreites durch Herstellung der gesetzlichen Vertretung dar. Das vom Erstbeklagten argumentierte rechtliche Interesse läuft darauf hinaus, mit einer Verhinderung dieses für die Fortsetzung des Verfahrens notwendig gewordenen Schrittes das Verfahren zu verzögern oder gar zu vereiteln. Nach der Aktenlage ist die der Bestellung Dr. O*** als Prozeßkurator nachfolgende Einsetzung als Verlassenschaftskurator zwar bereits in Rechtskraft erwachsen. Der Erstbeklagte kann aber auch durch die so überholte Bestellung Dris. O*** zum Prozeßkurator nicht mehr in seiner Rechtssphäre berührt sein, weil mit der Bestellung als Verlassenschaftskurator die gleichen Rechts- und Kostenfolgen wie bei der Prozeßkuratorbestellung eingetreten sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.
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