OGH 7Ob711/77 (RS0037193)

OGH7Ob711/7724.11.1977

Rechtssatz

Der Fortsetzungsbeschluss, durch den die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung beseitigt wird, muss nicht als solcher bezeichnet werden (hier: Beschluss auf Zustellung eines Versäumungsurteil an den Masseverwalter).

Normen

KO §7
KO §113
ZPO §164
ZPO §165 Abs2

7 Ob 711/77OGH24.11.1977

Veröff: JBl 1978/433

7 Ob 557/82OGH18.03.1982

Veröff: EvBl 1982/119 S 401

4 Ob 152/83OGH15.01.1985

Auch; Beisatz: Hier: Zustellung der Revision an den Masseverwalter. (T1)

4 Ob 12/85OGH26.02.1985

Beisatz: Wurde das Verfahren vom Erstgericht durch die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung über den Widerspruch wieder aufgenommen, mag dies auch wegen des fehlenden Fortsetzungsantrages des Masseverwalters verfrüht gewesen sein, so kann doch nach Aufnahme des Verfahrens durch den Masseverwalter seine Berufung und der Widerspruch gegen des Versäumungsurteil nicht mehr als unzulässig zurückgewiesen werden. (T2)

1 Ob 583/93OGH21.12.1993

Vgl; Veröff: SZ 66/178

7 Ob 627/93OGH23.03.1994
6 Ob 79/99gOGH20.05.1999

Auch; Beisatz: Wenn ein Masseverwalter in einem Aktivprozess des Gemeinschuldners gemäß § 8 KO eintritt und das Erstgericht darüber eine Tagsatzung ausschreibt, diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag gemäß § 166 Abs 2 ZPO stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO beseitigt wurde. (T3)

8 ObA 104/01dOGH25.10.2001

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es ist darauf abzustellen, ob durch die nächste das Verfahren vorantreibende Verfügung der Entscheidungswille des Gerichts, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist. (T4); Beisatz: Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des § 165 Abs 2 ZPO aufgenommen. (T5)

6 Ob 318/01kOGH21.02.2002

Auch; Beis wie T4

9 Ob 40/03bOGH27.08.2003

Beis ähnlich wie T4

2 Ob 165/04kOGH20.02.2006

Auch; Beisatz: Es ist erforderlich, dass der auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens zielende Antrags- beziehungsweise Entscheidungswille deutlich erkennbar ist. (T6); Beisatz: Wenn weder die Parteien noch das Gericht eine Unterbrechung annahmen, kann der weiteren Durchführung des Verfahrens kein konkludenter Antrags- oder Entscheidungswille auf dessen Wiederaufnahme unterstellt werden. (T7)

8 Ob 14/07bOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Hier: Ergibt sich aber aus der erstgerichtlichen Begründung gerade das Fehlen eines Entscheidungswillens, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen. (T8)

3 Ob 171/08fOGH03.09.2008

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7

9 ObA 61/15hOGH28.05.2015

Auch; Beis wie T6

9 ObA 61/17mOGH24.05.2017
10 Ob 21/18pOGH23.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19771124_OGH0002_0070OB00711_7700000_001

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