OGH 7Ob70/99s; 4Ob6/23w (RS0111799)

OGH7Ob70/99s; 4Ob6/23w28.2.2023

Rechtssatz

Derjenige, dem das Kind zur Pflege und Erziehung anvertraut ist (auch die Pflegeeltern), kann das Recht, ein minderjähriges Kind auf Urlaubsreisen oder sonstige kürzere Aufenthalte ins Ausland mitzunehmen und zu diesem Zweck die notwendigen Reisedokumente (Pass oder Passersatz) für das Kind zu beschaffen mit Hilfe des Pflegschaftsgerichtes durchsetzen, sofern nicht die in Aussicht genommenen Reisen dem Wohl des Kindes abträglich sind oder dessen Interessen in psychischer oder physischer Hinsicht nachteilig beeinflussen. Maßgeblich ist das Kindeswohl.

Normen

ABGB §144
ABGB §137 Abs2
ABGB §162 Abs1

7 Ob 70/99sOGH30.03.1999
4 Ob 6/23wOGH28.02.2023

Beisatz: Bei gemeinsamer Obsorge sind grundsätzlich beide Elternteile berechtigt, die Reisedokumente des Kindes zu verwahren. Eine Einschränkung oder Erweiterung der Obsorge tritt dadurch nicht ein. (T1)<br/>Beisatz: hier: § 137 Abs 2 und § 162 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 BGBl. I Nr. 15/2013. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19990330_OGH0002_0070OB00070_99S0000_002

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