OGH 7Ob652/92 (RS0039163)

OGH7Ob652/9210.12.1992

Rechtssatz

Das Fehlen einer Gelegenheit für den Kläger einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen ist auch dann anzunehmen, wenn nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede unter Verletzung der Vorschrift des § 182 Abs 2 ZPO die Tagsatzung erstreckt und dann überraschend die Unzuständigkeit ausgesprochen wird.

Normen

ZPO §182
ZPO §230a

7 Ob 652/92OGH10.12.1992

Veröff: EvBl 1993/100 S 425

3 Ob 164/00iOGH29.01.2001

Vgl aber; Beisatz: War die Unzuständigkeitseinrede eindeutig Gegenstand der Verhandlung, wurde dem Rechtsanwalt zweifellos im Sinn des § 182 Abs 2 ZPO Gelegenheit gegeben, einen Überweisungsantrag zu stellen, beziehungsweise hatte er diese Gelegenheit iSd geringfügig anderen Wortlauts des § 230a ZPO. (T1)

9 Ob 64/01dOGH23.05.2001

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Das Gericht ist nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO anzuleiten. Es käme einer Parteilichkeit nahe und einer nicht beabsichtigten Bevormundung der rechtskundigen Rechtsanwaltschaft gleich, würde man für derartig grundlegende zivilprozessuale Vorgangsweisen eine Anleitungspflicht fordern. (T2)

3 Ob 151/01dOGH19.09.2001

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Verhandlung nicht auf den Zuständigkeitsstreit eingeschränkt wurde. (T3)

8 Ob 74/01tOGH13.09.2001

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: In Fällen, in denen die Verhandlung ausdrücklich auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO anzuleiten. (T4)

2 Ob 100/06dOGH18.05.2006

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 188/06zOGH31.08.2006

Auch; Beisatz: Hier: Die Verhandlung wurde zur Entscheidung über die Zuständigkeit auf unbestimmte Zeit erstreckt. Die Beurteilung, der Klägerin sei durch eine überraschende Aktion des Erstgerichtes die Stellung eines Überweisungsantrags abgeschnitten worden, ist jedenfalls vertretbar. (T5)

5 Ob 19/15bOGH24.02.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19921210_OGH0002_0070OB00652_9200000_001

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