OGH 3Ob151/01d

OGH3Ob151/01d19.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "T*****" *****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ewald G*****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen S 67.977,29 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 16. März 2001, GZ 1 R 62/01a-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 21. Dezember 2000, GZ 38 C 7/00w-12, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hob seinen Beschluss auf Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit auf und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Kufstein.

Das Rekursgericht änderte in Stattgebung des Rekurses der beklagten Partei diesen Beschluss dahin ab, dass der Überweisungsantrag der klagenden Partei zurückgewiesen wird; es sprach vorerst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit Beschluss vom 15. 5. 2001 änderte es diesen Ausspruch dahin ab, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wird. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, dass es zwar grundsätzlich seinen Standpunkt zur Frage der Zulässigkeit von Überweisungsanträgen nach § 230a ZPO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach wie vor aufrecht halte (und in seiner Ansicht durch die erst jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 164/00i bestärkt werde), sich aber den von der klagenden Partei geäußerten Bedenken über den Ausschluss eines weiteren Rechtszuges gegen seine Entscheidung nicht zu verschließen vermöge. Die Frage der Zulässigkeit eines Überweisungsantrags nach § 230a ZPO sei offensichtlich sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung umstritten, womit der Lösung dieser Rechtsfrage zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme (§ 528 Abs 1 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist entgegen diesem Beschluss des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden ist, nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 29. 1. 2001, 3 Ob 164/00i, unter eingehender Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung dargelegt, dass dann, wenn die Unzuständigkeitseinrede eindeutig Gegenstand der Verhandlung war, dem Rechtsanwalt zweifellos im Sinne des § 182 Abs 2 ZPO Gelegenheit gegeben wurde, einen Überweisungsantrag zu stellen, bzw er diese Gelegenheit im Sinn des geringfügig anderen Wortlauts des § 230a ZPO hatte; dies gelte auch dann, wenn die Verhandlung nicht auf den Zuständigkeitsstreit eingeschränkt wurde.

Da sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung an diese in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes entwickelten und zuletzt in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze gehalten hat, besteht kein Grund zu einer neuerlichen Befassung des Obersten Gerichtshofes, weshalb der Revisionsrekurs mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

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