OGH 7Ob642/90 (RS0036177)

OGH7Ob642/9027.9.1990

Rechtssatz

Die Bewilligung einer Teil - Verfahrenshilfe ist im Gesetz nur insoweit vorgesehen, als der Umfang der gesetzlich normierten Begünstigungen beschränkt werden kann. Ansonsten wirkt die Verfahrenshilfe für das ganze Verfahren, für das sie beantragt wurde.

Normen

ZPO §64

7 Ob 642/90OGH27.09.1990
8 Ob 555/91OGH29.10.1992

Auch; Beisatz: Der Hinweis auf die Absicht der Verfahrenshilfe ansprechenden Partei, wie: sie "beabsichtigt, eine Klage einzubringen", stellt sich dabei bloß als Bekanntgabe des Anlasses der Bestellung und keineswegs als Beschränkung der Verfahrenshilfegewährung durch Anwaltsbeigabe bloß für diesen Schritt dar. (T1)

1 Ob 2394/96gOGH28.01.1997

Auch; Beisatz: Die Bewilligung der Verfahrenshilfe wirkt für das ganze weitere Verfahren und kann daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden. (T2)

10 ObS 282/00vOGH24.10.2000

Auch; Beis wie T2

10 ObS 251/00kOGH14.11.2000

Auch; Beis wie T2; Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich auch durch die teilweise Änderung des Wortlautes der Bestimmungen der §§ 63 Abs 1 und 64 Abs 2 ZPO durch die WGN 1997, BGBl 1997/140, nichts geändert (so bereits 10 ObS 149/99f). (T3)

10 ObS 356/00aOGH20.02.2001

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

10 ObS 118/03fOGH08.04.2003

Auch; Beis wie T2

5 Ob 262/03wOGH16.12.2003

Auch; Beisatz: Wird im Rahmen der Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt und ein solcher auch bestellt, so kann dies gemäß § 64 Abs 2 Satz 2 ZPO nur für alle im Zuge des weiteren Verfahrens zu setzenden Prozesshandlungen gelten, also auch für die Erhebung von Rechtsmitteln gegen alle noch anfechtbaren Entscheidungen. (T4)

10 ObS 258/03vOGH10.02.2004
9 Ob 36/05tOGH03.08.2005

Auch; Beis wie T4

1 Ob 97/08hOGH10.06.2008

Auch; Beisatz: Die Vertretung des Verfahrenshelfers erstreckt sich - auch bei unklarer oder missverständlicher Formulierung - stets auf das gesamte (weitere) Verfahren. Eine Beschränkung auf einzelne Verfahrensabschnitte ist gesetzlich nicht zulässig. (T5)

3 Ob 93/08kOGH11.07.2008

Auch; Beisatz: Hier: Bestellung des Verfahrenshelfers erfolgte nach der standardisierten Formulierung auch „für das weitere Verfahren". (T6)

3 Ob 49/09sOGH25.03.2009

Beisatz: Hier: AußStrG. (T7)

9 Ob 57/12sOGH29.01.2013

Vgl auch Beis wie T5; Beis wie T7

8 Ob 86/15bOGH29.09.2015

Beis wie T4; Beis wie T7

6 Ob 6/16zOGH14.01.2016

Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5

6 Ob 153/17vOGH26.09.2017

Teilweise abweichend; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Im Sachwalterschaftsverfahren kann es aber nicht nur einen einzigen Verfahrens­gegenstand geben, sondern es kann vorkommen, dass das Gericht im Laufe des Verfahrens zahlreiche völlig verschiedene Fragen zu behandeln hat. In diesem Fall kann nicht angenommen werden, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe alle in Zukunft vielleicht noch auftretenden Fragen erfasst. Vielmehr erfasst sie nur den jeweiligen Verfahrensgegenstand (zB Beendigung der Sachwalterschaft, Genehmigung eines Kaufvertrags); nur insoweit handelt es sich im Sinne der Verfahrenshilfe um ein „Verfahren“, auf das sich die Bewilligung der Verfahrenshilfe unteilbar erstreckt. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19900927_OGH0002_0070OB00642_9000000_001

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