OGH 7Ob622/82 (RS0034700)

OGH7Ob622/8228.10.1982

Rechtssatz

Die Feststellungsklage unterbricht die Verjährung auch dann, wenn das Feststellungsbegehren nach Erhebung des Leistungsbegehrens versehentlich aufrecht erhalten und deshalb abgewiesen wurde.

Normen

ABGB §1497 III

7 Ob 622/82OGH28.10.1982

Veröff: SZ 55/159

8 Ob 1008/93OGH08.07.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellungsklage im Prüfungsprozess. (T1)

2 Ob 207/00fOGH08.09.2000
6 Ob 353/04mOGH21.04.2005

Auch

6 Ob 53/13gOGH28.08.2013

Beisatz: Dass hier der aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstandene Schaden - nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung - von Anfang an nicht mit Feststellungs-, sondern mit Leistungsbegehren geltend zu machen gewesen wäre, kann nicht zur Abweisung auch des Leistungsbegehrens wegen Verjährung (letztlich somit beider Begehren) führen, wenn jedenfalls eines dieser Begehren innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wurde und ein Begehren inhaltlich berechtigt ist. (T2)

4 Ob 135/13aOGH17.12.2013

Auch; Beis wie T2

6 Ob 49/14wOGH10.04.2014

Vgl; Beis ähnlich wie T2

4 Ob 174/21yOGH25.01.2022

Dokumentnummer

JJR_19821028_OGH0002_0070OB00622_8200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)