Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
a) auch auf Feststellungsklagen im Prüfungsprozeß die vom Gericht zweiter Instanz aufgezeigten Grundsätze über die Unterbrechung der Verjährung anzuwenden sind (vgl. SZ 55/159);
b) gemäß § 9 Abs.2 KO die Verjährung der in der Prüfungstagsatzung bestrittenen Forderung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist gehemmt und sodann durch die gehörig fortgesetzte Liquidationsklage unterbrochen wird (JBl. 1978, 434) und
c) der Grund für die der Unterbrechung der Verjährung unschädliche Unterlassung der Betreibung des Rechtsstreites immer im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten liegen muß, weshalb Beweisschwierigkeiten, die nur den Bereich des Klägers betreffen, eine prozessuale Untätigkeit nicht rechtfertigen können (JBl. 1978, 434; 2 Ob 25, 26/81), und die Behauptungs- und Beweislast für die gehörige Fortsetzung des Klageverfahrens - etwa daß die Parteien einverständlich den Ausgang des Vorprozesses abwarten wollten (SZ 40/151) - ausschließlich beim Kläger liegt (JBl. 1978, 210; JBl. 1990, 469), der jedoch hiezu lediglich vorgebracht hat, daß das Verfahren vor dem Handelsgericht Wien der Klärung der Haftungsfrage diente (AS 49). Der Verjährungseinwand verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, da kein aktives Vorgehen des Beklagten, das die Untätigkeit des Klägers veranlaßt hat, erkennbar ist (vgl. ZVR 1990/51; JBl. 1991, 190).
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