OGH 8Ob1008/93

OGH8Ob1008/938.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried Ö*****, vertreten durch Dr.Hubert Stüger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wider die beklagte Partei Dr.Reinhard S*****, als Masseverwalter über das Vermögen der V***** Baugesellschaft mbH, ***** wegen Feststellung einer bestrittenen Forderung (Feststellungsinteresse S 69.552,26), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10.März 1993, GZ 4 R 39/93-22, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

a) auch auf Feststellungsklagen im Prüfungsprozeß die vom Gericht zweiter Instanz aufgezeigten Grundsätze über die Unterbrechung der Verjährung anzuwenden sind (vgl. SZ 55/159);

b) gemäß § 9 Abs.2 KO die Verjährung der in der Prüfungstagsatzung bestrittenen Forderung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist gehemmt und sodann durch die gehörig fortgesetzte Liquidationsklage unterbrochen wird (JBl. 1978, 434) und

c) der Grund für die der Unterbrechung der Verjährung unschädliche Unterlassung der Betreibung des Rechtsstreites immer im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten liegen muß, weshalb Beweisschwierigkeiten, die nur den Bereich des Klägers betreffen, eine prozessuale Untätigkeit nicht rechtfertigen können (JBl. 1978, 434; 2 Ob 25, 26/81), und die Behauptungs- und Beweislast für die gehörige Fortsetzung des Klageverfahrens - etwa daß die Parteien einverständlich den Ausgang des Vorprozesses abwarten wollten (SZ 40/151) - ausschließlich beim Kläger liegt (JBl. 1978, 210; JBl. 1990, 469), der jedoch hiezu lediglich vorgebracht hat, daß das Verfahren vor dem Handelsgericht Wien der Klärung der Haftungsfrage diente (AS 49). Der Verjährungseinwand verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, da kein aktives Vorgehen des Beklagten, das die Untätigkeit des Klägers veranlaßt hat, erkennbar ist (vgl. ZVR 1990/51; JBl. 1991, 190).

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