European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00006.14D.0129.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Einantwortungsbeschluss vom 31. 1. 2013 antwortete das Erstgericht die Verlassenschaft dem Enkelsohn des Erblassers (rechtskräftig) zur Gänze ein, bestimmte in Punkt 6. die Gebühr des Gerichtskommissärs für die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung mit 52.652,16 EUR und trug dem Erben die Zahlung an den Gerichtskommissär binnen 14 Tagen auf.
Gegen Punkt 6. dieses Beschlusses, soweit die Gebühr des Gerichtskommissärs 26.347,68 EUR übersteigt, erhob der Erbe Rekurs. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht seine Replik zur Rekursbeantwortung des Gerichtskommissärs (Punkt 1.) und die Anträge auf Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Punkt 2.) sowie auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof (Punkt 3.) zurück. Dem Rekurs, dessen Kosten er selbst zu tragen habe, gab es teilweise Folge und setzte die Gebühr des Gerichtskommissärs auf 39.499,92 EUR herab (Punkt 4.). Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der „Rekurs“ (richtig: Revisionsrekurs) des eingeantworteten Erben mit einem Aufhebungsantrag sowie weiteren Anträgen.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 62 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über den Kostenpunkt (Z 1) und die Gebühren (Z 3) jedenfalls unzulässig. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs bei Entscheidungen über den Kostenpunkt oder die Gebühren überhaupt auszuschließen. Es macht daher im Ergebnis keinen Unterschied, ob man den Beschluss über die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftsverfahren als eine Entscheidung „über den Kostenpunkt“ (Z 1) oder als eine Entscheidung „über die Gebühren“ (Z 3) ansieht (10 Ob 91/10w; 7 Ob 163/11p; vgl 3 Ob 256/08f; 10 Ob 58/08i). Den Kostenpunkt oder die Bestimmung der Gebühren betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form ‑ materiell oder formell ‑ über Kosten oder Gebühren abgesprochen wird (10 Ob 91/10w; 7 Ob 163/11p, jeweils mwN; RIS‑Justiz RS0007695; RS0008673 [T10, T13]; RS0044233).
Abgesehen davon, dass auch im Außerstreitverfahren jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht (RIS‑Justiz RS0007007; RS0041666 [T17, T56]) und den Parteien des Gerichtsverfahrens kein Recht auf Antragstellung hinsichtlich einer Befassung des Verfassungsgerichtshofs oder auf Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH zusteht (RIS‑Justiz RS0053805 [T12]; RS0054189; RS0056514 [T3, T10, T12]; RS0058452; vgl zur Unanfechtbarkeit RS0106043 [T1]; RS0112220; RS0127797), ist von der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht bloß die Gebührenbestimmung und Kostenentscheidung in Punkt 4. des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichts erfasst, sondern alle damit zusammenhängenden Entscheidungen (vgl Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 174 zum inhaltsähnlichen § 528 Abs 2 Z 5 ZPO). Jedenfalls unzulässig ist damit auch der Revisionsrekurs gegen die Punkte 1. bis 3. des angefochtenen Beschlusses, beziehen sich doch diese Entscheidungen auf die Gebührenbestimmung gemäß Punkt 4. und ergingen „im Rahmen des Rekursverfahrens“ zu diesem Punkt (§ 62 Abs 1 AußStrG; vgl dazu Fucik/Kloiber , AußStrG [2005] § 62 Rz 1 mwN; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 62 Rz 10).
Da der angefochtene Beschluss, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hinwies, absolut unanfechtbar ist, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass inhaltlich darauf eingegangen werden könnte.
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