OGH 7Ob163/11p

OGH7Ob163/11p28.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 16. September 2009 verstorbenen B***** S*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin A***** N*****, vertreten durch Dr. Peter Cichocki, Notar in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 27. Juli 2011, GZ 22 R 219/11a-17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 4. Mai 2011, GZ 2 A 304/10h-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin beantragte die Ausfolgung von in Österreich befindlichem Nachlassvermögen (Bankguthaben). Der vom Erstgericht bestellte Gerichtskommissär führte eine Todfallsaufnahme durch.

Das Erstgericht bestimmte die Gebühren des Gerichtskommissärs für die Errichtung der Todfallsaufnahme mit 144 EUR und trug der Antragstellerin die Zahlung an den Gerichtskommissär binnen 14 Tagen auf.

Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von den gebrauchten Entscheidungsgründen aufzutragen.

Nach § 62 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über den Kostenpunkt (Z 1) und die Gebühren (Z 3) jedenfalls unzulässig. Zweck dieser Bestimmungen ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs bei Entscheidungen über den Kostenpunkt oder die Gebühren überhaupt auszuschließen (10 Ob 91/10w ua). Es macht daher im Ergebnis keinen Unterschied, ob man den Beschluss über die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftsverfahren als eine Entscheidung „über den Kostenpunkt“ (Z 1) oder als eine Entscheidung „über die Gebühren“ (Z 3) ansieht, da in beiden Fällen der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist (vgl 10 Ob 58/08i; 3 Ob 256/08f mwN ua). Den Kostenpunkt oder die Bestimmung der Gebühren betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten oder Gebühren abgesprochen wird (8 Ob 75/07y; 3 Ob 34/09k mwN; RIS-Justiz RS0007695; RS0008673).

Die Revisionsrekurswerberin erklärt, nicht die Entscheidung über die Gebühren des Gerichtskommissärs zu bekämpfen, sondern die vom Rekursgericht im Rahmen der Entscheidungsbegründung getroffene Feststellung, dass in einem Ausfolgungsverfahren zwingend eine Todfallsaufnahme zu errichten sei. Abgesehen davon, dass sie sich damit bloß gegen eine nicht der Rechtskraft fähige Ausführung im Rahmen der Entscheidungsbegründung wendet, will sie mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Gebührenbeschlusses erreichen. Da dieser Beschluss, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat, nach § 62 Abs 2 Z 1 oder 3 AußStrG absolut unanfechtbar ist, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass inhaltlich darauf eingegangen werden könnte.

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