Rechtssatz
Die Beweislast für die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt trifft den zur Sorgfalt Verpflichteten. Die subjektiven Fähigkeiten zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt unterstellen schon die §§ 1297 und 1299 ABGB.
7 Ob 708/87 | OGH | 12.11.1987 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: § 1298 ABGB hat nur die Beweislast über die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt zum Gegenstand. (T1) |
7 Ob 695/89 | OGH | 21.12.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für das Vorliegen einer Sorgfaltswidrigkeit eines Rechtsanwalts oder Notars trifft denjenigen, der daraus Ansprüche ableitet. (T2) |
8 Ob 664/92 | OGH | 10.12.1992 |
Vgl auch; nur: Die Beweislast für die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt trifft den zur Sorgfalt Verpflichteten. (T3) |
8 Ob 110/02p | OGH | 02.07.2002 |
Auch; Beisatz: Hier: Haftung des Masseverwalters für Sorgfaltsverletzungen im Zusammenhang mit der Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens. (T4) |
9 Ob 38/16b | OGH | 28.10.2016 |
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Haftung des Insolvenzverwalters für den der Masse durch den nachteiligen Vergleichsabschluss verursachten Fehlbetrag. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0070OB00614_8600000_002
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