OGH 7Ob596/91

OGH7Ob596/9110.10.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.) Anton L*****, 2.) Maria Theresia L*****, beide vertreten durch Dr. Ingrid Huber, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Luise S*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wegen Räumung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 12. Juni 1991, GZ 3 R 157/91-20, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Jänner 1991, GZ 8 C 116/90g-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.985,34 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 664,22 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung eines Vertrages von den allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätzen und der hiezu ergangenen einhelligen Rechtsprechung nicht abgewichen ist (7 Ob 554/91; 7 Ob 1532/91; 5 Ob 559/84). Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber ist das Berufungsgericht von den nach Lehre und Rechtsprechung geltenden Auslegungsgrundsätzen nicht abgewichen. Danach ist über den Wortsinn der Erklärungen hinaus die Absicht der Parteien maßgeblich, die sich auch aus dem Geschäftszweck ermitteln läßt (Koziol-Welser8 I 87; Rummel in Rummel2 Rz 4 zu § 914 je mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Der Zweck des Punktes 7 des Leibrentenvertrages war ganz offensichtlich darauf gerichtet, es dem Übergeber zu ermöglichen, sich allenfalls auch durch Einräumung des Gebrauchsrechtes an seiner Wohnung die erforderliche Pflege und Betreuung zu verschaffen. Damit im Einklang steht die Auslegung des Berufungsgerichtes, daß die vorherige Begründung einer Wohngemeinschaft nicht Voraussetzung für die Einräumung eines Wohnungsrechtes durch den Übergeber war.

Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen. Die Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, hat sie auch Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung.

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