Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Über die Leistungszeit wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen mündlich eine von der Vertragsschablone Beilage A abweichende Vereinbarung getroffen (vgl. MietSlg. 37.068). Deren Auslegung bildet keine erhebliche Rechtsfrage, wenn, wie hier, von den allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätzen und der hiezu ergangenen einhelligen Rechtsprechung nicht abgewichen wurde (7 Ob 1532/91; 5 Ob 559/84). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Rücktrittserklärung durch die Klage ersetzt wird und die Nachfrist nur gewährt zu werden braucht, entspricht gleichfalls der ständigen Rechtsprechung (HS 7293, 6333; JBl. 1988,447; JBl. 1976,535 ua). Da durch die Vorschriften des § 29 UrhG das dem Urheber nach Vertrag oder Gesetz zustehende Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nicht berührt wird, kommt es auch auf die Auslegung des § 29 UrhG nicht an.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist daher die Revision zurückzuweisen, wobei sich die Zurückweisung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).
Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung ist abzuweisen. Da in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 1 ZPO nicht vor.
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