Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die am 23. 11. 2004 verstorbene Erblasserin war unter anderem Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ 1259 GB *****; zweiter Hälfteeigentümer ist der nunmehrige Revisionsrekurswerber Horst Walter F*****, zu dessen Gunsten (samt zwei weiteren Personen namens Walter und Herbert F*****) im Lastenblatt das Vorkaufsrecht am Anteil der Erblasserin einverleibt ist.
Mit Einantwortungsurkunde vom 23. 1. 2006 hat das Erstgericht den Nachlass der Erblasserin aufgrund des Erbschaftskaufvertrages des Testamentserben Dr. Peter F***** vom 1. 9. 2005 dem Erbschaftskäufer Klaus H***** zur Gänze eingeantwortet. Im Rahmen der Verbücherungsklausel dieser Einantwortungsurkunde hielt das Erstgericht in Punkt 1. fest, dass ob dem der Erblasserin gehörigen Liegenschaftshälfteanteil die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Klaus H***** „vorzunehmen sein wird".
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vorkaufsberechtigten Horst Walter F***** mit dem Antrag auf ersatzlose Streichung dieser „Verbücherungsanordnung" als unzulässig zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs (mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus, dass für das Verlassenschaftsverfahren noch das AußStrG aF anzuwenden sei; hievon blieben nur die besonderen Bestimmungen betreffend das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht unberührt. Soweit eine Einantwortungsurkunde gemäß § 174 AußStrG aF eine (im Gesetz nicht vorgesehene) Verbücherungsankündigung enthalte, komme dieser nach ständiger Rechtsprechung keine rechtliche Bedeutung zu, sondern stelle sie insgesamt bloß eine Absichtserklärung dar, die zwar zulässig und zweckmäßig, aber nicht notwendig und grundsätzlich unbekämpfbar sei. Daher liege keine Beschwer des Vorkaufsberechtigten durch die bekämpfte Verbücherungsklausel vor. Das Rekursrecht stehe nur dem zu, dessen rechtliche geschützte Interessen durch den Beschluss beeinträchtigt worden seien, der also eine Beschwer habe. Der Rekurs des Vorkaufsberechtigten sei daher zurückzuweisen. Dazu komme noch, dass gemäß § 46 Abs 1 AußStrG nF die Frist für den Rekurs 14 Tage betrage. Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden sei, könne einen Rekurs nur bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben oder eine Rekursbeantwortung erstatten könne (§ 46 Abs 2 leg cit). Für die bereits am 23. 1. 2006 erlassene und dem Erbschaftskäufer am 16. 3. 2006 zugestellte Einantwortungsurkunde habe die Rekursfrist bereits mit Ablauf des 30. 3. 2006 geendet. Werde weder die materiell- noch die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person berührt, so könne auch ein nach Ablauf der Rekursfrist eingebrachter Rekurs berücksichtigt werden, er müsse jedoch sachlich gerechtfertigt sein. Dies sei jedoch hier aus den zuvor dargelegten Erwägungen nicht der Fall, weil dem Vorkaufsberechtigten hinsichtlich der Verbücherungsklausel nach der hier anzuwendenden alten Rechtslage keine Parteistellung zukomme und er daher nicht als aktenkundige Partei anzusehen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte „Rekurs, in eventu Revisionsrekurs" des Vorkaufsberechtigten mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Stattgebung seines Rekurses an die zweite Instanz abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu ist vorweg klarzustellen, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im vorliegenden Fall funktionell als zweite Instanz tätig wurde und mit seinem nunmehr bekämpften Zurückweisungsbeschluss auch als Rechtsmittelgericht (wie bereits dem Kopf seiner Entscheidung entnommen werden kann) entschieden hat, sodass es sich hiebei um einen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichtes" und beim hiegegen nunmehr erhobenen Rechtsmittel um einen Revisionsrekurs iSd §§ 62 ff AußStrG nF und nicht um einen Rekurs iSd §§ 45 ff leg cit handelt. Da das gemäß § 203 Abs 7 AußStrG BGBl I 2003/111 hier anzuwendende Rechtsmittelrecht des neuen AußStrG nicht zwischen Beschlüssen über die Sache bzw in der Sache und auch nicht nach der Art der Erledigung (bestätigend, abändernd, zurückweisend oder aufhebend) unterscheidet, unterliegt jegliches Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung zweiter Instanz dem Regime des § 62 AußStrG nF; da eine dem § 519 Abs 1 ZPO vergleichbare Bestimmung nicht existiert, sind auch Beschlüsse, die - wie hier - einen Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (Fucik/Kloiber, AußStrG Rz 2 zu § 62), also abhängig vom Vorliegen einer darin näher definierten Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Eine solche wird jedoch im vorliegenden Rechtsmittel nicht releviert. Dies aus folgenden Überlegungen:
Wie vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt, sind die besonderen Regeln des neuen AußStrG über das Verlassenschaftsverfahren (§§ 156 ff) gemäß § 205 leg cit für das bereits vor dem 31. 12. 2004 anhängig gewordene vorliegende Verlassenschaftsverfahren nicht anzuwenden, sodass die Abhandlungssache insoweit noch nach dem alten Recht (und damit ausschließlich nach den für die Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage maßgeblichen Kriterien der früheren Rechtsprechung) zu beurteilen ist.
Ob bereits in der Einantwortungsurkunde (nunmehr Einantwortungsbeschluss nach § 178 AußStrG nF) eine Verbücherungsanordnung enthalten sein muss(te), war und ist umstritten (Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen², E 5 zu § 177; verneinend RIS-Justiz RS0044159 und RS0099162; 6 Ob 304/03d; 5 Ob 302/03b). Der Bestimmung des § 174 AußStrG aF war jedenfalls eine Verpflichtung zur Aufnahme eines Beisatzes in der Einantwortungsurkunde über die anzuordnenden bücherlichen Eintragungen nicht zu entnehmen; vielmehr handelte es sich hiebei um eine Übung der Gerichte, die deren Absicht auf eine spätere Verbücherung ausdrückt (Edlbacher, aaO E 58 zu § 174 mwN; 2 Ob 611, 612/89 = EvBl 1990/117; 6 Ob 55/98a = JBl 1999, 124; 7 Ob 76/03g; RIS-Justiz RS0099162; LGZ Wien EFSlg 55.825; Wolf, Über Probleme der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses, NZ 1979, 6 [7]; Danzl, Geo.-Kommentar, Rz 2 lit a zu § 532 mwN; anderer Ansicht - soweit überschaubar - nur OGH NZ 1937, 179: Aus dem - inzwischen aufgehobenen [Art IX Z 3 AußStrG-BegleitG BGBl I 2003/112] - § 29 LiegTeil G sei zu schließen, dass die grundbücherlichen Verfügungen bereits in die Einantwortungsurkunde aufzunehmen seien). Demgemäß lautete - im Sinne der überwiegenden und herrschenden Auffassung in Lehre und Rechtsprechung - auch hier die Formulierung in der bekämpften erstinstanzlichen Einantwortungsurkunde ausdrücklich nur, dass aufgrund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung „nachstehende grundbücherliche Amtshandlungen vorzunehmen sein werden".
Nur eine - etwa in den hier nicht zur Anwendung kommenden Sondergesetzen des Anerbengesetzes (§ 10 Abs 4, § 12 Abs 2 und § 15), Tiroler Höfegesetz (§ 22 Abs 2 und § 23 Abs 4) sowie Kärntner Erbhöfegesetz (§ 13 Abs 2 und § 20 Abs 2) vorgesehene - Verbücherungsanordnung des Abhandlungsgerichtes stellte unter Umständen einen Grundbuchsbeschluss dar (7 Ob 56/00m; 5 Ob 287/00t;
RIS-Justiz RS0008343) - woran es jedoch vorliegendenfalls mangelt;
soweit der Rechtsmittelwerber Gegenteiliges behauptet und von einer solchen Anordnung ausgeht, weicht er damit auch unzulässigerweise vom maßgeblichen Inhalt des Verlassenschaftsaktes ab.
Die in einer Einantwortungsurkunde aufgenommene bloße Ankündigung künftig anzuordnender bücherlicher Eintragungen allein kann noch nicht in die Rechte von am Abhandlungsverfahren nicht beteiligten Personen eingreifen. Wer sich gegen die künftig ergehenden Beschlüsse über die bücherlichen Eintragungen beschwert erachtet und daher ein Rechtsmittel ergreifen können wird, ist im Abhandlungsverfahren selbst nicht von Bedeutung. So lange also die Verbücherung selbst (noch) nicht angeordnet ist, steht einer solchen Person ein Rekursrecht nicht zu (Danzl aaO; OGH RPflSlgA 1969/5041). Selbiges hat daher auch für den hier vorliegenden Fall des (nach seiner Auffassung übergangenen) Vorkaufsberechtigten zu gelten. Daraus folgt, dass sich der Revisionsrekurswerber gegen die seine Rechtstellung nicht tangierende bloße Absichtserklärung des Abhandlungsgerichtes, wodurch es mangels Verbücherungsanordnung zu keinem Eingriff in seine bestehende bücherliche Rechtsposition gekommen ist, nicht im vorliegenden Abhandlungsverfahren, sondern allenfalls erst im nachfolgenden Grundbuchsverfahren beschweren kann, wobei dahingestellt bleiben kann, ob durch einen Erbschaftskauf überhaupt ein bestehendes Vorkaufsrecht berührt wird (vgl hiezu die in RIS-Justiz RS0024729 wiedergegebenen Entscheidungen; Jud, Der Erbschaftskauf, 28 ff).
Da das Rekursgericht sohin zutreffend die Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers verneint hat und diesbezüglich eine ausreichende oberstgerichtliche Rechtsprechung besteht, war der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.
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