OGH 5Ob45/95; 7Ob76/03g; 6Ob304/03d; 7Ob56/07x; 5Ob126/24a (RS0044159)

OGH5Ob45/95; 7Ob76/03g; 6Ob304/03d; 7Ob56/07x; 5Ob126/24a14.11.2024

Rechtssatz

Die Einantwortungsurkunde muß keine Verbücherungsklausel enthalten. Eine solche ist zwar nicht vorgeschrieben, aber doch zulässig. Scheint die von einem Dritten aus der Verlassenschaft erworbene Liegenschaft in der Einantwortungsurkunde (deren Verbücherungsklausel) nicht auf, kann der Erwerber die Verbücherung seines Eigentums nicht allein durch die Vorlage seines Erwerbstitels und der Einantwortungsurkunde erreichen, weil der Zwischenerwerb des Erben nicht nachgewiesen ist.

Normen

AußStrG §174 B
AußStrG §177
GBG §21
GBG §22
GBG §94 B

5 Ob 45/95OGH28.03.1995
7 Ob 76/03gOGH28.04.2003

Vgl auch; nur: Die Einantwortungsurkunde muß keine Verbücherungsklausel enthalten. Eine solche ist zwar nicht vorgeschrieben, aber doch zulässig. (T1)

6 Ob 304/03dOGH29.01.2004

nur T1

7 Ob 56/07xOGH18.04.2007

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die in einer Einantwortungsurkunde aufgenommene bloße Ankündigung künftig anzuordnender bücherlicher Eintragungen allein kann noch nicht in die Rechte von am Abhandlungsverfahren nicht beteiligten Personen eingreifen. Wer sich gegen die künftig ergehenden Beschlüsse über die bücherlichen Eintragungen beschwert erachtet und daher ein Rechtsmittel ergreifen können wird, ist im Abhandlungsverfahren selbst nicht von Bedeutung. So lange also die Verbücherung selbst (noch) nicht angeordnet ist, steht einer solchen Person ein Rekursrecht nicht zu. (T2); Beisatz: Hier: Vorkaufsberechtigter. (T3)

5 Ob 126/24aOGH14.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0050OB00045_9500000_001

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