5 Ob 45/95 | OGH | 28.03.1995 |
7 Ob 76/03g | OGH | 28.04.2003 |
Vgl auch; nur: Die Einantwortungsurkunde muß keine Verbücherungsklausel enthalten. Eine solche ist zwar nicht vorgeschrieben, aber doch zulässig. (T1) |
6 Ob 304/03d | OGH | 29.01.2004 |
nur T1 |
7 Ob 56/07x | OGH | 18.04.2007 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die in einer Einantwortungsurkunde aufgenommene bloße Ankündigung künftig anzuordnender bücherlicher Eintragungen allein kann noch nicht in die Rechte von am Abhandlungsverfahren nicht beteiligten Personen eingreifen. Wer sich gegen die künftig ergehenden Beschlüsse über die bücherlichen Eintragungen beschwert erachtet und daher ein Rechtsmittel ergreifen können wird, ist im Abhandlungsverfahren selbst nicht von Bedeutung. So lange also die Verbücherung selbst (noch) nicht angeordnet ist, steht einer solchen Person ein Rekursrecht nicht zu. (T2); Beisatz: Hier: Vorkaufsberechtigter. (T3) |
5 Ob 126/24a | OGH | 14.11.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_0050OB00045_9500000_001
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