OGH 7Ob557/87 (RS0057224)

OGH7Ob557/8726.3.1987

Rechtssatz

War ein wesentlicher Grund für die Zerrüttung der Ehe das Verhalten des mit der geistigen Störung behafteten Ehepartners, wäre es grob unbillig, dieses Verhalten völlig außer Acht zu lassen und die Ehe auf eine Art zu scheiden, die den Kläger so stellt als hätte sein Gegner sich einer auf alleiniges Verschulden des Klägers gestützten Klage Erfolg gehabt. In einem solchen Fall wäre eine einseitige Schuldfestsetzung grob unbillig und hat daher zu unterbleiben.

Normen

EheG §61 Abs2

7 Ob 557/87OGH26.03.1987
6 Ob 741/88OGH12.01.1989
8 Ob 627/92OGH15.10.1992
2 Ob 31/98tOGH26.02.1998

Auch; Beisatz: Nicht nur ein Verschuldensantrag, sondern auch eine Widerklage kann daher rechtsmißbräuchlich sein, wenn das Verhalten des beklagten Ehegatten zur Zerrüttung der Ehe ebenso oder noch schwerer beigetragen hat wie das Verhalten des Klägers. In einem solchen Fall wäre die Ehe gemäß § 50 EheG (ohne Verschuldensausspruch) zu scheiden und die Widerklage abzuweisen. (T1)

4 Ob 193/18pOGH23.10.2018
6 Ob 221/19xOGH27.11.2019

Beisatz: Auch dies ist eine Einzelfallentscheidung und gilt auch im Zusammenhang mit § 61 Abs 3 EheG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0070OB00557_8700000_004

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