Rechtssatz
In aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gebotener Anwendung des § 509 Abs 3 ZPO auch auf das Rechtsmittelverfahren vor den Rekursgerichten muss den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen der Erhebungen oder Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. Falls sie nicht zur einer Vernehmung geladen werden, sind ihnen die Ergebnisse der Erhebungen zur Kenntnis zu bringen und ihnen eine Frist zur Stellungnahme zu setzen (SSV - NF 4/151; SSV - NF 3/77 = JBl 1990, 335).
8 ObA 2344/96f | OGH | 22.10.1998 |
Verstärkter Senat; nur: In aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gebotener Anwendung des § 509 Abs 3 ZPO auch auf das Rechtsmittelverfahren muss den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen der Erhebungen oder Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. (T1) <br/>Veröff: SZ 71/175 |
1 Ob 188/03h | OGH | 02.09.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Zurückstellung der Akten an das Erstgericht zur Durchführung notwendiger Erhebungen beziehungsweise Beweisaufnahmen zur behaupteten gesetzwidrigen Zustellung unter Zuziehung der Parteien. (T2) |
7 Ob 190/07b | OGH | 26.09.2007 |
nur T1; Beisatz: Hier: Vorlage des Postaufgabescheins zur Darlegung der Rechtzeitigkeit einer Berufung. (T3) |
2 Ob 133/10p | OGH | 24.08.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Erhebungen über den Zeitpunkt einer Telefaxeingabe bei Gericht. (T4) |
4 Ob 69/13w | OGH | 17.12.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Erhebungen über die Besetzung des Berufungsgerichts. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19920319_OGH0002_0070OB00519_9200000_001
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