OGH 7Ob344/63 (RS0029753)

OGH7Ob344/6322.11.2022

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörde entscheidet über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege, zu welchen auch Interessentenwege gehören, unter Ausschluß des Rechtsweges auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, in Privateigentum steht. Aber auch zur Entscheidung der Frage, ob ein Weg öffentlicher ist, ob er also von der hiezu befugten Behörde in der gehörigen Form als solcher erklärt wurde und ob die Gemeinde daher befugt ist, die zur Behinderung der Benützung des Weges aufgestellten Hindernisse entfernen zu lassen, sind ausschließlich die Verwaltungsbehörden zuständig (vgl VfGH Slg 836/127).

Normen

ABGB §492
ABGB §523 A
JN §1 CVIb
Stmk LStVG 1938 §12

7 Ob 344/63OGH10.01.1964

Veröff: SZ 37/4 = ZVR 1964/142 S 164 = ÖA 1965,27

7 Ob 52/74OGH09.05.1974

Veröff: EvBl 1975/76 S 157

4 Ob 501/75OGH18.02.1975

nur: Die Verwaltungsbehörde entscheidet über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege unter Ausschluß des Rechtsweges auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, in Privateigentum steht. (T1)

3 Ob 642/79OGH30.01.1980

nur T1; Veröff: SZ 53/16 = ZVR 1981,370

7 Ob 515/81OGH19.03.1981

nur T1

1 Ob 547/83OGH23.02.1983

nur T1; Veröff: RZ 1984/18 S 46

1 Ob 24/91OGH18.09.1991

Vgl; nur T1; Beisatz: Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches unter Berufung auf den Gemeingebrauch ist der Rechtsweg verwehrt. (T2)

8 Ob 583/93OGH28.04.1994

Auch; Beisatz: Zum Gemeingebrauch zählen auch die sogenannten Anliegerrechte, daß sind die Nutzungen, die die an die Straße angrenzenden Grundbesitzer von der Straße und dem darüber befindlichen Luftraum beziehen. (T3) <br/>Beis wie T2

7 Ob 2253/96sOGH04.12.1996

nur T1

8 Ob 400/97zOGH30.04.1998

Vgl auch; nur: Die Verwaltungsbehörde entscheidet über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege. (T4)<br/>Beis wie T3; Beisatz: Anders jedoch bei einem im allgemeinen vertraglich einzuräumenden Sondergebrauchsrecht am öffentlichen Gut. (T5)

2 Ob 353/99xOGH23.12.1999

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5

1 Ob 193/01sOGH22.10.2001

Ähnlich; Beisatz: Die Verwaltungsbehörden entscheiden. (T6)

1 Ob 126/09zOGH06.07.2009

nur: Die Verwaltungsbehörde entscheidet über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege unter Ausschluss des Rechtsweges auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, in Privateigentum steht. Aber auch zur Entscheidung der Frage, ob ein Weg öffentlicher ist, ob er also von der hiezu befugten Behörde in der gehörigen Form als solcher erklärt wurde, sind ausschließlich die Verwaltungsbehörden zuständig. (T7)

5 Ob 46/20fOGH21.07.2020

nur T1

1 Ob 186/22tOGH22.11.2022

nur T1

4 Ob 169/22iOGH22.11.2022

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19640110_OGH0002_0070OB00344_6300000_001

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