OGH 7Ob322/01f

OGH7Ob322/01f27.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Georg K*****, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Mag. Viktoria K*****, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. November 2001, GZ 42 R 525/01v-55, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Es ist auf die grundsätzlich richtige Begründung des Rekursgerichtes mit folgender Maßgabe zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO):

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, welchen Einfluss die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten auf ein Aufteilungsverfahren hat, hängt vom Zeitpunkt des Entstehens des Aufteilungsanspruches ab. Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung (6 Ob 315/99p, 7 Ob 623/93, 1 Ob 86/99z ua). Ist die für das Entstehen des Aufteilungsanspruches maßgebende Scheidung der Ehe erst nach der Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten ausgesprochen worden, wird das Aufteilungsverfahren durch das Außerstreitgericht dadurch nicht berührt, weil gemäß § 1 Abs 2 KO nur Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben, zu den im Rahmen des Konkursverfahrens zu befriedigenden Konkursforderungen gehören, nicht aber solche, die erst während des Konkursverfahrens entstehen und nicht Masseforderungen im Sinne des § 46 KO sind (6 Ob 315/99p; 7 Ob 623/93, RIS-Justiz RS0008583). Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG gehören also nur dann zur Konkursmasse, wenn die den Aufteilungsanspruch begründende Auflösung der Ehe vor Konkurseröffnung erfolgt ist. Wurde aber wie hier der Konkurs bzw das Schuldenregulierungsverfahren vor Scheidung der Ehe (das Scheidungsverfahren ist noch anhängig) eröffnet, so ist nicht der Masseverwalter befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, sondern nur der Gemeinschuldner selbst (6 Ob 315/99p; 7 Ob 623/93; RIS-Justiz RS0008583).

Die Beurteilung eines Vorbringens dahin, auf welchen Rechtstitel Ansprüche gestützt werden, ist für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0113563). Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist bzw ob das Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828). Es ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu beanstanden, wie das Rekursgericht das Vorbringen des Klägers auslegte. Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine richterliche Anleitung zur Behebung von Inhaltsmängeln eines Sicherungsantrags, die - wie ungenügende oder einander widersprechende Tatsachenbehauptungen - zur Abweisung des Provisorialbegehrens führen, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht (1 Ob 293/99s, 6 Ob 238/00v, 6 Ob 148/97a je mwN).

Es liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage zu Entscheidung vor.

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