OGH 3Ob685/82; 7Ob621/83; 7Ob623/93; 6Ob315/99p; 7Ob322/01f; 2Ob184/03b; 2Ob190/03k; 7Ob72/08a; 1Ob157/23d (RS0008583)

OGH3Ob685/82; 7Ob621/83; 7Ob623/93; 6Ob315/99p; 7Ob322/01f; 2Ob184/03b; 2Ob190/03k; 7Ob72/08a; 1Ob157/23d8.4.2024

Rechtssatz

Der schon vor der Ehescheidung anhängig gewordene Konkurs über das Vermögen eines Ehegatten steht der Durchführung eines Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG durch das Außerstreitgericht nicht entgegen.

Normen

AußStrG §229 ff
EheG §81
KO §6

3 Ob 685/82OGH16.02.1983

Veröff: MietSlg 35902(8) = MietSlg 35679(8)

7 Ob 621/83OGH16.06.1983
7 Ob 623/93OGH02.02.1994

Veröff: SZ 67/18

6 Ob 315/99pOGH30.08.2000
7 Ob 322/01fOGH27.02.2002
2 Ob 184/03bOGH12.09.2003

Beisatz: Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung. (T1)

2 Ob 190/03kOGH16.10.2003

Auch; Beisatz: Allerdings kann der Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren nur solches Vermögen zuweisen, das nicht zur Konkursmasse gehört; hinsichtlich der dem Konkurs unterworfenen Sachen des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse muss der Ausgang des Konkursverfahrens abgewartet werden. (T2)

7 Ob 72/08aOGH27.08.2008

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 157/23dOGH08.04.2024

gegenteilig; Beisatz wie T1: Der insolvente Ehegatte kann einen nach Insolvenzeröffnung entstandenen Aufteilungsanspruch wirksam geltend machen und das Aufteilungsverfahren einleiten, weil der Anspruch vor gerichtlicher Geltendmachung noch nicht der Exekution unterworfen ist und daher nicht die Insolvenzmasse betrifft. (T3)<br/>Beisatz: Da der Aufteilungsanspruch mit gerichtlicher Geltendmachung übertragbar und verpfändbar wurde, ist er ab diesem Zeitpunkt ein „der Exekution unterworfenes Vermögen“ iSd § 2 Abs 2 IO. (T4)<br/>Beisatz: Nach wirksamer Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG durch den Insolvenzschuldner ist diesem – wie auch im Fall der Insolvenzeröffnung nach Antragstellung – die Befugnis zur weiteren Verfahrensführung entzogen. Das Verfahren kann nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden. (T5)<br/>Anm: Vgl RS0134902 und RS0134903.

Dokumentnummer

JJR_19830216_OGH0002_0030OB00685_8200000_001

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