OGH 7Ob313/64 (RS0047109)

OGH7Ob313/6416.12.1964

Rechtssatz

Zum Rekursrecht bei Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN. (Kein Rekursrecht!)

Normen

JN §111 Abs2

7 Ob 313/64OGH16.12.1964
5 Ob 151/69OGH04.06.1969

Vgl aber; Beisatz: Grundsätzliche Anfechtbarkeit solcher Beschlüsse. (T1) Veröff: SZ 42/86 = EvBl 1969/410 S 632

1 Ob 73/73OGH23.05.1973

Vgl auch; Beis wie T1

2 Ob 96/73OGH12.07.1973

Vgl; Veröff: RZ 1973/175 S 173

1 Ob 507/77OGH02.03.1977

Vgl aber

1 Nd 506/79OGH30.03.1979

Vgl; Veröff: RZ 1980/49 S 204

8 Ob 515/81OGH09.07.1981

Vgl aber; Beis wie T1

2 Ob 622/84OGH25.09.1984

Abweichend

4 Ob 1627/95OGH10.10.1995

Vgl aber; Beisatz: Gegen den Übertragungsbeschluß gemäß § 111 Abs 1 JN sind Rechtsmittel der Parteien nicht jedenfalls unzulässig. (T2)

9 Ob 115/99yOGH09.07.1999

Vgl aber; Beisatz: Den Parteien steht gegen den Beschluss, womit ein Pflegschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 111 JN seine Zuständigkeit einem anderen Gericht überträgt, ein Rechtsmittelrecht zu. Die Zustellung an die Beteiligten stellt daher keinen reinen Formalakt dar, sondern ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Übertragung gegenüber den Parteien. (T3); Beisatz: Der Übertragungsbeschluss bedarf aber für seine Wirksamkeit nach § 111 Abs 2 JN der Übernahme der Zuständigkeit durch das andere Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen wird. Im Falle seiner Weigerung bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst gemeinsamen höheren Gerichts. Bis zur Übernahme bleibt es in Schwebe, ob überhaupt ein Zuständigkeitswechsel eintritt, so dass bis zum Vorliegen eines solcherart wirksamen Übertragungsbeschlusses es darüber keine Rekursentscheidung geben kann. (T4)

3 Nc 36/03dOGH17.12.2003

Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4

9 Nc 34/03dOGH05.03.2004

Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4

9 Nc 39/04sOGH28.02.2005

Vgl aber; Beis wie T3; Veröff: SZ 2005/25

9 Nc 1/05dOGH10.03.2005

Vgl aber; Beis wie T3

2 Nc 4/10aOGH01.03.2010

Vgl

6 Nc 9/10sOGH11.05.2010

Vgl aber; Beis ähnlich wie T3

2 Ob 125/10mOGH24.08.2010

Vgl; Beis wie T3 nur: Den Parteien steht gegen den Beschluss, womit ein Pflegschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 111 JN seine Zuständigkeit einem anderen Gericht überträgt, ein Rechtsmittelrecht zu. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Es ist daher sinnvoll, dass der anfechtbare Übertragungsbeschluss den Parteien erst von dem anderen Gericht, das die Zuständigkeit übernimmt, zugestellt wird. (T6); Beisatz: Eine solche Rekursentscheidung ist nichtig und somit aus Anlass des Revisionsrekurses von Amts wegen aufzuheben. (T7); Beisatz: Der Akt ist zur Herbeiführung der Wirksamkeit der Übertragung bzw der Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Übertragung an das Erstgericht zurückzustellen. (T8)

6 Nc 3/11kOGH15.02.2011

Vgl aber

2 Ob 44/11aOGH30.05.2011

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die Funktion des Übernahmebeschlusses liegt darin, dem Übertragungsbeschluss die Wirksamkeit zu verschaffen. (T9)

7 Ob 47/14hOGH22.04.2014

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Wurde der Akt an das Gericht, an das die Rechtssache übertragen werden soll, bisher nicht zugestellt, fehlt es für die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses daran, dass sich das Gericht zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Übertragung der Sachwalterschaftssache durch das Erstgericht bisher noch nicht erklären konnte. (T10)

10 Ob 99/15dOGH17.11.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T9

Dokumentnummer

JJR_19641216_OGH0002_0070OB00313_6400000_001

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