Spruch:
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei und die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei werden zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat mit (hinsichtlich des Schlussabsatzes seiner Begründung später berichtigtem) Beschluss ausgesprochen, dass „der Akt dem Pflegschaftsgericht übersendet und das gegenständlich anhängige Verfahren erst nach Überprüfung der Prozessfähigkeit des Beklagten gemäß § 6a ZPO fortgesetzt" werde. Das Rekursgericht hat dem hiegegen vom Beklagten erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Beklagten ist ungeachtet dieses Zulassungsausspruches jedenfalls unzulässig, weil das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) und der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO (Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314). Dieser absolute (unbedingte) Rechtsmittelausschluss gilt auch für Formalentscheidungen und gleichermaßen, ob der zur Gänze bestätigten Entscheidung ein Parteienantrag zugrunde lag oder ob sie (wie hier) von Amts wegen erging (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 114 zu § 528). Auch die volle Bestätigung eines erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls unanfechtbar (RIS-Justiz RS0037059). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss bei Konformatsentscheidungen verhindert jede Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschlusses, selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (3 Ob 236/06m).
Die Revisionsrekursbeantwortung ist schon infolge der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens (§ 521a ZPO) über einen Unterbrechungsbeschluss unzulässig (RIS-Justiz RS011660, RS0116599).
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