OGH 3Ob236/06m

OGH3Ob236/06m30.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Hon. Prof. Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte-GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Harald S*****, wegen 3.445,57 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. August 2006, GZ 46 R 610/06f-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 14. Juli 2006, GZ 12 E 1961/06v-10, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die betreibende Partei führt gegen den Verpflichteten Fahrnis- und Forderungsexekution.

Das Erstgericht wies den Antrag des Verpflichteten auf Aufschiebung der Exekution bis zur Beendigung des vom Verpflichteten angestrengten Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Der dennoch vom Verpflichteten erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs, mit dem er die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin anstrebt, dass seinem Aufschiebungsbegehren Folge geleistet werde, ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt - von den Fällen der §§ 84 Abs 4 und 402 Abs 1 EO abgesehen - auch im Verfahren nach der EO (stRsp; RIS-Justiz RS0012387, RS0002321). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss bei Konformatsentscheidungen verhindert jede Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschlusses (auch bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage; auch über den Umweg eines außerordentlichen Revisionsrekurses; RIS-Justiz RS0044253 [T 2 und 4]).

Eine Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz liegt auch dann vor, wenn es der Entscheidung des Erstgerichts aus anderen als den erstgerichtlichen Gründen beitrat (stRsp; RIS-Justiz RS0044227); der Gebrauch - hier nur teilweise - anderer Gründe macht die rekursgerichtliche Entscheidung nicht zu einer abändernden, den die Entscheidungsgründe sind für sich allein nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0044219).

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

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